Ständiger Ausschuss schließt sich mehrheitlich Rechtsauffassung der gutachtlichen Stellungnahme der Landtagsverwaltung an / Beschlussempfehlung an Plenum
Antrag auf Untersuchungsausschuss Linksextremismus ist zulässig, aber nicht minderheitengeschützt
Stuttgart. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „Linksextremismus in Baden-Württemberg“ ist zulässig, aber nicht minderheitengeschützt. In seiner Entscheidung, ob er den Antrag beschließt oder nicht, ist der Landtag also frei.
Zu diesem Ergebnis kommt eine gutachtliche Stellungnahme, mit der die Landtagsverwaltung vom Ständigen Ausschuss beauftragt worden war. Bei der Beratung dieser Stellungnahme in einer Sondersitzung am Donnerstag, 13. Oktober 2016, schloss sich der Ständige Ausschuss für seine Beschlussempfehlung an das Landtagsplenum der Rechtsauffassung des Gutachtens mehrheitlich an. Dies teilte der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Dr. Stefan Scheffold, mit. Wann sich das Plenum im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Einsetzungsantrag mit dem Votum des Ständigen Ausschusses befasse, sei derzeit noch offen.
Nach Angaben des Vorsitzenden hatten die Fraktionen ABW und AfD am 10. August 2016 die Einsetzung des Untersuchungsausschusses zum Thema Linksextremismus beantragt. Der Landtag hatte in seiner Plenarsitzung am 28. September 2016 entschieden, den Einsetzungsauftrag an den Ständigen Ausschuss zu überweisen, damit dieser in Form einer Beschlussempfehlung eine gutachtliche Äußerung abgebe, ob die Einsetzung des Untersuchungsausschusses zulässig ist. Der Ständige Ausschuss beschloss daraufhin, den Juristischen Dienst der Landtagsverwaltung mit der Erarbeitung einer gutachtlichen Stellungnahme zu beauftragen. Diese Stellungnahme habe als Grundlage für die Beschlussempfehlung des Ausschusses gedient, erläuterte der Vorsitzende.
Das Gutachten kommt laut Scheffold zu dem Ergebnis, dass der Antrag zulässig, aber nicht minderheitengeschützt ist. Zwar liege ein Minderheitsantrag nach Paragraf 2 Abs. 3 Satz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes vor, wenn er von zwei Fraktionen unterstützt werde. Diese Vorschrift sei jedoch so auszulegen, dass die beantragenden Fraktionen unterschiedlichen Parteien angehören müssen. Dies sei im Falle von ABW und AfD nicht so gewesen. Dies hatte der Landtag mit der Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes am 28. September 2016 auch klargestellt. Darüber hinaus werde von der Landtagsverwaltung festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Minderheitenschutz zum Zeitpunkt des Einsetzungsbeschlusses durch den Landtag vorliegen müssten, was nach der Vereinigung von ABW und AfD nicht mehr der Fall sei.