Sitzung des Wahlprüfungsausschusses:
Neun von zehn Einsprüchen gegen Landtagswahl zurückgewiesen Gemeinsamer Einspruch mehrerer SPD-Bewerber wird mündlich verhandelt Stuttgart. Von den zehn Einsprüchen, die gegen die Landtagswahl vom 26. März 2006 noch anhängig waren, hat der Wahlprüfungsausschuss auf seiner Sitzung am Mittwoch, 27. September 2006, neun zurückgewiesen. Wie der Ausschussvorsitzende, der CDU-Abgeordnete Klaus Herrmann, nach Angaben der Landtagspressestelle mitteilte, hielt das Gremium die Einsprüche bis auf eine Ausnahme, in der es eine mündliche Verhandlung geben wird, für offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Der Wahlprüfungsausschuss hatte sich bereits in seiner konstituierenden Sitzung im Juli mit den Einsprüchen befasst und beschlossen, in sämtlichen Fällen eine Stellungnahme der Landeswahlleiterin einzuholen. Diese Stellungnahmen liegen inzwischen vor. Bei dem Einspruch, über den noch nicht entschieden wurde, handelt es sich nach Auskunft des Ausschussvorsitzenden um den gemeinsamen Einspruch von acht Wahlbewerbern der SPD, die bei der Landtagswahl kein Mandat erringen konnten, und 18 weiteren Bürgern. In dieser Angelegenheit werde es am 18. Oktober dieses Jahres in einer öffentlichen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses eine mündliche Verhandlung geben. Die Einspruchsführer hielten das Landtagswahlrecht für verfassungswidrig, so Klaus Herrmann. Sie wendeten sich vor allem gegen die großen Unterschiede zwischen kleinen und großen Wahlkreisen; diese verstießen sowohl gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen als auch gegen das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Verfassungswidrig sei nach Ansicht der Einsprecher auch das System der Ermittlung der Überhang- und Ausgleichsmandate (Verhältnis von 70 Erstmandaten zu 50 Zweitmandaten, Berechnung auf Regierungsbezirksebene, d’Hondtsches Berechnungsverfahren). Soweit mit den Einsprüchen das geltende Landtagswahlrecht angegriffen worden sei – wie etwa beim Einspruch der SPD-Bewerber –, habe der Ausschuss kraft Gesetzes keine Prüfungskompetenz, erklärte Klaus Herrmann. Gesetzliche Regelungen, die vom Parlament beschlossen worden seien, könnten vom Wahlprüfungsausschuss nicht auf deren Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden. Dies obliege allein dem Staatsgerichtshof. „Nach der mündlichen Verhandlung rechne ich ohnehin mit einer Klage vor dem Staatsgerichtshof“, sagte der Ausschussvorsitzende. Einige Einspruchsführer haben laut Klaus Herrmann vorgetragen, sie seien in ihrem aktiven bzw. passiven Wahlrecht beeinträchtigt worden. Der Wahlprüfungsausschuss habe indes festgestellt, dass diese Behauptungen nicht zutreffend seien. In den meisten Fällen würde sich am Wahlergebnis auch nichts ändern. Und genau darauf komme es letztlich an, weil das Wahlprüfungsverfahren allein dazu diene, die rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten. Eine abschließende Entscheidung über die Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses wird der Landtag in einer der nächsten Plenarsitzungen treffen.