Wahl
Wahlberechtigt und wählbar
Wahlberechtigt sind bei der kommenden Landtagswahl 2026 alle Deutschen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) erhält man erst mit 18 Jahren. Nach Art. 28 der Landesverfassung werden in Baden-Württemberg die Abgeordneten nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl (Bewerbung in einem der 70 Wahlkreise) mit den Grundsätzen der Verhältniswahl (Zuteilung der Mandate an die Parteien nach Stimmenproporz) verbindet. Künftig hat jede Wählerin / jeder Wähler zwei Stimmen, eine für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags (Erststimme) und eine für die Wahl einer Landesliste (Zweitstimme). Mit der Erststimme wird eine Abgeordnete / ein Abgeordneter in einem der 70 Wahlkreise persönlich gewählt. Die Zweitstimme bestimmt über die Verteilung der Sitze auf die Parteien im Landtag. Insgesamt setzt sich der Landtag aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen.