Drucksachen
Drucksachen und Plenarprotokolle
Hier finden Sie nachfolgend bezeichnete Drucksachen/Beilagen und Plenarprotokolle der Verfassunggebenden Landesversammlung (WP0) und der Wahlperioden 1 bis heute.
Gesetzentwurf
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags müssen von mindestens acht Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet sein. Die Entwürfe werden im Plenum in zwei oder drei Beratungen (Lesungen) behandelt. Das Gesetz wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Ausnahme: Verfassungsändernde Gesetze verlangen eine Zweidrittelmehrheit.
Antrag
Mit einem Antrag soll die Regierung zu einem bestimmten Handeln veranlasst werden. Fünf Abgeordnete oder eine Fraktion können einen Antrag einbringen.
Kleine Anfrage
Jeder Abgeordnete kann an die Regierung sog. Kleine Anfragen richten, die schriftlich beantwortet werden.
Große Anfrage
Fünfzehn Abgeordnete bzw. eine Fraktion können mit Großen Anfragen Stellungnahmen von der Landesregierung verlangen und Landtagsdebatten auslösen.
Gesetzesbeschluss
Ein Gesetzesbeschluss dokumentiert ein vom Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. bei verfassungsändernden Gesetzen ein mit Zweidrittelmehrheit beschlossenes Gesetz.
Beschlussempfehlung
Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben die Ausschüsse im Rahmen der ihnen überwiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. (§ 26 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Landtags)
Beilagen
Bezeichnung für Drucksachen der Verfassunggebenden Landesversammlung und den Wahlperioden 1 bis 4.
Chronologische Übersicht Plenarsitzungen 1952-1996 herunterladen(Download). (xlsx-Datei, 35KB)