Lexikon

Hier findet ihr politische Begriffe einfach erklärt.

A

ABGEORDNETER 

Abgeordnete, Parlamentarier oder Volksvertreter: das alles sind Bezeichnungen für Menschen, die von den Bürgern gewählt wurden, um deren Interessen im Parlament zu vertreten. Sie können frei entscheiden, denn sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und müssen sich nicht an Aufträge und Weisungen halten (Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung).

ANHÖRUNG [HEARING]

Öffentliche Anhörungen werden von Ausschüssen durchgeführt, um die Abgeordneten über bestimmte Themen zu informieren. Dazu werden auch Fachleute hinzugezogen, damit auch fachspezifische Fragen beantwortet werden können.

AUSSCHÜSSE 

Um Beschlüsse im Plenum schneller fassen zu können, werden zur Vorbereitung Ausschüsse gebildet. In den Ausschüssen sitzen von jeder Fraktion die jeweiligen Fachleute. Die Ausschüsse diskutieren dann bestimmte Sachverhalte, besprechen Einzelheiten und geben Empfehlungen ab, die im Plenum mit allen Abgeordneten noch einmal besprochen werden. Ausschüsse sind also ähnlich wie Arbeitsgruppen.

 

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B

BANNMEILE

Ein abgegrenztes Gelände rund um das Landtagsgebäude in der Konrad-Adenauer-Straße 3 wurde in einem Gesetz zur Bannmeile erklärt. Dort sind Versammlungen und Demonstrationen grundsätzlich verboten. Der Sperrbezirk soll physischen und psychischen Druck vom Parlament abwenden.

D

DEMOKRATIE

Demokratie bedeutet Volksherrschaft und heißt, dass das Volk, also jeder Bürger, indirekt Einfluss auf die Politik hat. Es gibt verschiedene Arten der Demokratie. In Deutschland wird das System der repräsentativen Demokratie angewandt. Das bedeutet, dass die Bürger Volksvertreter wählen, die dann im Sinne der Bevölkerung Entscheidungen treffen.

DIÄTEN/ABGEORDNETENBEZÜGE

Die sogenannten Diäten sind das Einkommen der Abgeordneten für ihre Arbeit im Landtag. Da die Abgeordneten während ihrer Zeit im Landtag keinen oder wenigen anderen beruflichen Tätigkeiten nachgehen können, bekommen sie eine finanzielle Entschädigung, die sogenannten Diäten.

DRUCKSACHEN

Schriftliche Vorlagen in gedruckter Form an das Parlament, z.B. Anfragen oder Gesetzentwürfe, werden Drucksachen genannt. Sie tragen eine Nummer und werden an alle Abgeordneten verteilt.

E

ENQUETEKOMMISSION

Zum Verständnis hilft zunächst einmal pure Übersetzung: Das französische Wort "enquête" steht für "Untersuchung". So sind die Enquete-Kommissionen Arbeitsgruppen, die beauftragt werden, spezielle fachliche Fragen zu klären. Gemeinsam mit externen Sachverständigen, zum Beispiel Wissenschaftlern, beraten Abgeordnete hier ökonomische, juristische oder soziale Aspekte und bereiten so spätere Entscheidungen inhaltlich vor. Das Ergebnis ist ein Abschlussbericht, aus dem der Landtag dann beispielsweise Rückschlüsse auf notwendige Gesetzesänderungen oder neue Gesetze ziehen kann.

EXEKUTIVE

Die Exekutive ist die ausübende, vollziehende Gewalt, sie ist an das geltende Recht gebunden. Die Regierung muss Gesetze ausführen, insofern ist sie die Exekutive. Sie ist eine der drei Staatsgewalten, auf die nach der klassischen Gewaltenteilung die Macht im Staat aufgeteilt ist. Die anderen beiden Gewalten sind die Legislative und die Judikative.

F

FÖDERALISMUS

Föderalismus bedeutet, dass mehrere Gliedstaaten (bei uns die Bundesländer) zu einem Gesamtstaat (Bund) zusammengefasst werden. Der Bund teilt sich die Aufgaben mit den Bundesländern. Er ist für Aufgaben zuständig, die einheitlich im Interesse aller Bürger der Bundesrepublik gestaltet werden sollen. Die restlichen Aufgaben erfüllen die Bundesländer, zum Beispiel ist die Bildungspolitik Ländersache.

FRAKTION

Abgeordnete des Parlaments, die derselben Partei angehören, schließen sich zu einer Fraktion zusammen. Jede Fraktion legt sich auf verschiedene Ziele fest und versucht diese durchzusetzen. Man spricht ab einer Mindestanzahl von sechs Abgeordneten von einer Fraktion. Im Landtag von Baden-Württemberg sind zurzeit fünf Fraktionen (GRÜNE, CDU, SPD, FDP/DVP und AfD) vertreten.
Fraktionen können zum Beispiel Gesetzentwürfe, Anträge oder Große Anfragen einbringen.

FÜNFPROZENTKLAUSEL

Die Fünfprozenthürde ist eine sogenannte Sperrklausel. Das bedeutet, dass nur diejenigen Parteien, die einen Stimmenanteil von fünf Prozent oder mehr der in Baden-Württemberg abgegebenen Stimmen erhalten haben, Sitze im Parlament erhalten.

G

GESCHÄFTSORDNUNG

Damit im Landtag nicht alles drunter und drüber geht, gibt es eine Geschäftsordnung. Sie legt die Organisation und den Ablauf der Arbeit des Landtags fest. Das sind zum Beispiel die Wahlen im Landtag, das Gesetzgebungsverfahren oder die Kontrolle der Landesregierung.

GESETZ

Ein Gesetz ist eine verbindliche Regel, die vom Parlament beschlossen wird und an die wir uns alle halten müssen.

GEWALTENTEILUNG

Damit die Macht in Baden-Württemberg nicht auf eine Einzelperson konzentriert ist und von ihr missbraucht werden kann, gibt es die Gewaltenteilung. Die drei Gewalten sind in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (die vollziehende Gewalt) und in die Judikative (richterliche Gewalt) unterteilt. Das Parlament (der Landtag) bildet die gesetzgebende, die Regierung die vollziehende und die Gerichte die richterliche Gewalt. Die drei Gewalten sind aber nicht immer so strikt getrennt, zum Beispiel sind sie bei der Wahl des Ministerpräsidenten und der Richter des Verfassungsgerichtshofs durch den Landtag voneinander abhängig. Die Gewaltenteilung ist sehr wichtig und ist deshalb auch in der Landesverfassung in Artikel 25 festgeschrieben.

H

HAUSHALT [ BUDGET, ETAT ]

Der Haushalt des Landes legt vorab fest, wofür Geld ausgegeben bzw. wo Geld eingenommen wird. Er wird vom Landtag für ein oder zwei Jahre (Doppelhaushalt) beschlossen. Zum Haushalt gehören das Haushaltsgesetz sowie der Haushaltsplan. Der Landtag beschließt im Rahmen des Haushaltsgesetzes den Haushaltsplan. Die Feststellung des Haushalts (Budgetrecht) ist eines der ältesten Rechte der Parlamente.

 

I

IMMUNITÄT

Abgeordnete besitzen Immunität gegen Strafverfolgung gemäß Artikel 38 der Landesverfassung. Das heißt, dass Abgeordnete nur mit Genehmigung des Landtags wegen einer strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen oder gar verhaftet werden können. Strafverfahren müssen auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Wahlperiode  ausgesetzt werden.

INDEMNITÄT

Im Parlament dürfen Abgeordnete (fast) alles sagen, was sie wollen, solange sie niemanden verleumden oder beleidigen. Denn sie unterliegen der Indemnität. Das heißt, sie dürfen wegen Äußerungen oder wegen ihres Abstimmungsverhaltens im Landtag nicht dienstlich oder gerichtlich verfolgt werden, auch nicht mit Zustimmung des Landtags. Nach der Zeit als Abgeordneter gilt dieses Recht immer noch.
Dadurch soll die Rede- und Abstimmungsfreiheit des Abgeordneten speziell bei der Ausübung des Parlamentsmandats gesichert werden (Art. 37 der Landesverfassung).

INKOMPATIBILITÄT

Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig verschiedene Ämter ausüben. Er kann also nicht zusätzlich zu seiner Abgeordnetentätigkeit noch Richter, Staatsanwalt oder Beamter mit leitenden Aufgaben sein. Diese Unvereinbarkeit der Ämter bezeichnet man als Inkompatibilität.

J

JUDIKATIVE

Das Wort Judikative leitet sich vom lateinischen Wort „iudicare“ ab und bedeutet: Recht sprechen.
Als dritte Gewalt ist die Judikative für die Rechtsprechung zuständig. Die unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richter urteilen beispielsweise darüber, ob gegen ein Gesetz verstoßen wurde.

K

KOALITION

Um vernünftig regieren zu können, braucht es eine Mehrheit. Wenn nach einer Wahl aber keine Partei die absolute Mehrheit der Parlamentssitze erhalten hat, versucht eine Partei, sich mit einer anderen Partei bzw. mit mehreren anderen Parteien zusammenzuschließen. Diesen Zusammenschluss bezeichnet man als Koalition. Die Koalition trifft Entscheidungen und legt gemeinsame Ziele in einem Koalitionsvertrag fest. In Abstimmungen tritt sie meist geschlossen auf. Um eine Koalition zu bilden, müssen die beteiligten Parteien bereit sein, Kompromisse einzugehen und auf ihre Koalitionspartner Rücksicht zu nehmen.
In der 17. Wahlperiode bilden die Grünen und die CDU im Landtag von Baden-Württemberg eine Koalition.

KONTROLLE

Es ist im Sinne der Gewaltenteilung, dass sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren. Der Landtag kontrolliert die Regierung. Dabei gibt es verschiedene Kontrollinstrumente: Fragerecht (Anfragen) und parlamentarische Debatten. Zitierrecht (der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, es herbeizitieren). Untersuchungsrecht (ein Viertel aller Abgeordneten oder zwei Fraktionen können die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erzwingen, der ein weitgehendes Recht auf Auskunft hat und gerichtsähnlich arbeitet). Misstrauensvotum (hat die Regierung das Vertrauen der Mehrheit verloren, kann der Ministerpräsident durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden; Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung).

L

LANDESREGIERUNG

Der Ministerpräsident, die Landesminister sowie die Staatsekretäre mit Kabinettsrang und die ehrenamtlichen Staatsräte bilden die Landesregierung. Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt. Er wiederum beruft die weiteren Regierungsmitglieder, die vom Landtag bestätigt werden.
Die Landesregierung ist dem Landtag verantwortlich. Durch Misstrauensvoten kann der Landtag sowohl dem Ministerpräsidenten als auch (mit Zweidrittelmehrheit) einzelnen Mitgliedern der Regierung das Vertrauen entziehen. Regierung und Verwaltung bilden die Exekutive.

LEGISLATIVE

Um Machtmissbrauch zu verhindern und eine gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten, ist die Macht auf drei Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) aufgeteilt. Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Auf Landesebene ist sie dem Landtag übertragen.

LEGISLATURPERIODE 

Von einer Wahl bis zur nächsten, so lange dauert eine Legislaturperiode. In diesem Zeitraum ist das gewählte Parlament als Gesetzgeber tätig bis dann wieder ein neues Parlament gewählt wird. In Baden-Württemberg dauert eine Legislaturperiode fünf Jahre.

LESUNGEN

Hier geht es nicht um Romane, sondern zum Beispiel um Gesetzentwürfe. Diese werden allerdings nicht mehr vorgelesen, sondern liegen als Drucksache vor und werden beraten. In zwei Beratungen (Lesungen) werden im Plenum Gesetzesentwürfe behandelt. Besonders wichtige Vorhaben wie Verfassungsänderungen oder Haushaltsgesetze benötigen drei Lesungen.

LOBBY

In der Lobby, Vorräume des Plenarsaals, finden Besprechungen unter den Abgeordneten und mit Regierungsvertretern, aber auch mit Bürgern und Interessenvertretern (Lobbyisten) statt.

M

MANDAT

Das Mandat bezeichnet den Auftrag und die Aufgabe der Abgeordneten im Parlament. In der Bundesrepublik Deutschland spricht man von einem „freien“ Mandat, da eine Partei oder die Wählerschaft dem Abgeordneten nicht vorschreiben kann, wie er abstimmen soll - das wäre ein imperatives Mandat.

MEHRHEIT

Wahlen und Abstimmungen müssen immer gerecht ablaufen. Deshalb ist es wichtig, bestimmte Regeln festzulegen. Beschlüsse werden im Landtag mit Mehrheit gefasst. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit, bei der die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen höher ist als die der Nein-Stimmen.
Die relative Mehrheit ist oft bei Wahlen entscheidend. Bei der Landtagswahl ist sie maßgebend für die Erstauszählung der Stimmen in den Wahlkreisen. Dabei ist der Kandidat gewählt, der im Verhältnis zu den anderen Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat. Er bekommt das Direktmandat des Wahlkreises.
Von der absoluten Mehrheit spricht man, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten für einen Vorschlag stimmen muss, zum Beispiel Art. 46 Abs. 1 der Landesverfassung: Der Ministerpräsident bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der Mitglieder des Landtags.
Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags ist erforderlich, um einem Mitglied der Landesregierung das Misstrauen auszusprechen.

N

NACHTRAGSHAUSHALT

Wenn nach der Verabschiedung des Haushalts wesentliche Änderungen bei den Einnahmen oder den Ausgaben notwendig werden, holt die Landesregierung dazu in einem Nachtragshaushalt die Zustimmung des Landtags ein.

O

OFFENLEGUNGSREGELN

Die Offenlegungsregeln verpflichten die Abgeordneten dazu, ihre beruflichen Verhältnisse, ihre Tätigkeiten in Organen von Unternehmen sowie ihre Funktionen in Interessenverbänden auf Landes- oder Bundesebene zur Veröffentlichung im amtlichen Handbuch des Landtags anzugeben. Außerdem müssen die Abgeordneten dem Landtagspräsidenten unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Beratungstätigkeit anzeigen. Dasselbe gilt, wenn sie Gutachten erstatten, publizistisch tätig sind oder Vorträge halten, sofern die Einnahmen hieraus 511 Euro im Einzelfall und 5.113 Euro jährlich übersteigen. Auch Spenden, die sie als Kandidatin oder als Kandidat für eine Landtagswahl oder als Mitglied des Landtags erhalten, wenn diese Zuwendungen 1.534 Euro je Spender pro Jahr übersteigen, sind dem Landtagspräsidenten anzuzeigen. Schließlich ist es Abgeordneten untersagt, in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten auf die Mitgliedschaft im Landtag hinzuweisen.

OPPOSITION

Die Opposition, das sind diejenigen Parteien, die nicht an der Macht sind und fast immer etwas beanstanden. Aber gerade das ist wichtig im politischen Prozess. Denn die Opposition kritisiert und kontrolliert die Regierung, ihre Arbeit und die Regierungsmehrheit im Parlament. Außerdem entwickelt sie politische Alternativen, um bei der nächsten Wahl an die Regierung zu kommen. Die Opposition vertritt auch die Interessen der zur politischen Minderheit gehörenden Bevölkerungsteile. Im Moment sind die SPD, die FDP/DVP und die AfD in der Opposition im Landtag.

P

PARTEI

Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen. Zudem sind sie Vermittler zwischen den Bürgern und der Regierung. Ziel von Parteien ist, die Teilnahme an Wahlen und - im besten Fall – diese zu gewinnen. Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Ihre Gründung ist frei.

PETITION

Im Grundgesetz steht: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Das Petitionsrecht gehört zu den Grundrechten der Bürger (Art. 17 Grundgesetz ). Das Grundgesetz ermöglicht den Bürgern somit, auf Missstände aufmerksam zu machen.

R

RECHNUNGSHOF

Der Rechnungshof als unabhängige Einrichtung ist dafür zuständig, die ordnungsgemäße Führung des Haushalts des Landes zu überprüfen, damit die Gelder auch dort ausgegeben werden, wofür sie vorgesehen sind. Nach Ablauf des Haushaltsjahres gibt er dem Landtag und der Landesregierung darüber Auskunft, was seine Überprüfung ergeben hat; dabei werden auch Vorschläge zur Wirtschaftsführung gemacht.

U

UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS

Wenn der Verdacht aufkommt, dass Politiker sich falsch verhalten, ein bestimmter Vorgang von der Regierung nicht gut erklärt werden kann oder es Missstände in Regierung und Verwaltung gibt, können ein Viertel der Landtagsabgeordneten oder zwei Fraktionen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erzwingen. Er ist die schärfste Waffe des Parlaments, um die Regierung zu kontrollieren. Der Untersuchungsausschuss hat gerichtsähnliche Befugnisse, so zum Beispiel die Zeugenvernehmung (gegebenenfalls unter Eid) oder die Einsichtnahme in Akten (vergleiche auch Art. 35 der Landesverfassung).

 

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V

VERFASSUNG

Die Verfassung des Landes steht im Rang über allen anderen Landesgesetzen.
In der Verfassung sind die grundlegenden Vorschriften für das Funktionieren eines Staates und das Verhältnis des Staates zum Bürger festgeschrieben. Sie enthält auch die Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landtags sowie die Wahl seiner Mitglieder.
Landesgesetze, die nicht mit der Verfassung zu vereinbaren sind, kann der Verfassungsgerichtshof (der die Funktion eines Landesverfassungsgerichts ausübt) auf Antrag für nichtig erklären.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF

Der Verfassungsgerichtshof (früher Staatsgerichtshof) ist der Hüter der Landesverfassung und wacht über die Auslegung der Landesverfassung. Ihm gehören neun Mitglieder an: Drei Mitglieder sind hohe Berufsrichter, drei sind nichtrichterliche Juristen und drei sind Mitglieder ohne Befähigung zum Richteramt, das heißt sie haben kein Jurastudium oder eine andere juristische Ausbildung absolviert. Die Mitglieder werden vom Landtag mit einfacher Mehrheit auf neun Jahre gewählt.

VOLKSABSTIMMUNG

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg bestimmt in Art. 25: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.“ Im Unterschied zum Grundgesetz besteht in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Volksabstimmungen über Gesetze, über Verfassungsänderungen sowie über die Auflösung des Landtags durchzuführen. Näheres steht in den Artikeln 43, 60 und 64 der Landesverfassung.

VOLKSBEGEHREN

Nach einer Verfassungsänderung von 1974 können in Baden-Württemberg Gesetzentwürfe nicht nur durch die Abgeordneten und durch die Regierung beim Landtag eingebracht werden, sondern auch durch das Volk selbst: nämlich mit Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn ein Sechstel aller Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen durch ihre Unterschriften den Gesetzentwurf unterstützen. Stimmt der Landtag diesem Gesetzentwurf nicht unverändert zu, muss eine Volksabstimmung stattfinden.