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51/2022 - 7. April 2022, 10:03 Uhr
In der Sitzung am 7. April 2022:

Wissenschaftsausschuss beschließt Wegfall der Studiengebühren für geflüchtete Studierende aus der Ukraine

Stuttgart. Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat in seiner Sitzung am Donnerstag, 7. April 2022, einem Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes mit großer Mehrheit zugestimmt. Das hat die Vorsitzende des Gremiums, Nese Erikli (Grüne) mitgeteilt. „Studienbewerberinnen und -bewerber, die aus der Ukraine flüchten mussten, werden von den Internationalen Studiengebühren befreit“, so Erikli. „Wir ermöglichen diesen Menschen aus humanitären Gründen ein Studium in Baden-Württemberg, für das sie nicht bezahlen müssen und bieten ihnen eine Perspektive.“

Durch die Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes wird sichergestellt, dass die Gebühren keine Hürde für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums für Geflüchtete aus der Ukraine darstellt. Die Regelung wird zum Sommersemester 2022 in Kraft treten und befristet bis Februar 2025 gelten. „Das ist ein wichtiges Zeichen der Solidarität und Unterstützung“, betonte Erikli. Seit dem Wintersemester 2017/2018 müssen internationale Studierende eine Gebühr von 1.500 Euro pro Semester bezahlen. Die Befristung sei nötig, weil man sich am Aufenthaltsgesetz orientiere, erläuterte Erikli.

Im Landeshochschulgebührengesetz gibt es bereits eine ganze Reihe von Ausnahmen, die eine Befreiung von den Studiengebühren vorsehen. Die EU hat nun erstmals die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert, die bislang im Gesetz nicht berücksichtigt wurde. Das geänderte Gesetz gilt jetzt auch für Personen, die unter die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ der EU fallen, etwa ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie deren Familienangehörige. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die eine befristete ukrainische Aufenthaltsgenehmigung vor dem 24. Februar 2022 hatten und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, fallen in Deutschland ebenfalls unter diesen Schutzstatus. Auch russische Studierende, die sich gegen ihr Land stellen, können ihr Studium diskriminierungsfrei fortsetzen. Für sie gelte der Paragraph 7, Härtefallantrag, habe das Ministerium dargelegt, so die Ausschussvorsitzende. „Es ist uns nicht egal, wie es den russischen Studierenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern geht“, hob Staatssekretärin Olschowski hervor. Das Ministerium griff abschließend eine Anregung der FDP/DVP auf, in sechs Monaten einen Sachstandsbericht zu geben.
 

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