Wissenswertes über Petitionen
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Zur Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind, wird in jeder Wahlperiode der Petitionsausschuss eingerichtet. Dies ist in der Landesverfassung festgelegt. Der Petitionsausschuss besteht aus Mitgliedern aller Fraktionen des Landtags. Sie finden alle Mitglieder hier(interner Link).
An den Petitionsausschuss kann sich jeder wenden, allein oder in Gruppen. Es spielt keine Rolle, wo man wohnt, welche Staatsangehörigkeit man hat oder ob man volljährig ist. Man muss nicht einmal selbst Betroffener sein, denn auch Petitionen zugunsten Dritter sind möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass man als Petent offen auftritt, eine Petition kann also nicht anonym eingereicht werden.
Sie können Petitionen über das Petitionsportal(externer Link) eingeben oder klassisch auf dem Postweg oder per Telefax an den Petitionsausschuss schicken. Wenn Sie sich per Post oder per Telefax an den Landtag wenden, muss die Eingabe mit Ihrer Unterschrift versehen sein. Bei Einreichungen über das Petitionsportal ist keine Unterschrift notwendig. Die Einreichung einer Petition per E-Mail ist nicht möglich.
Sie können sich auch zugunsten eines Dritten an den Petitionsausschuss wenden. Hierzu ist die Zustimmung des Dritten notwendig. Zum Nachweis müssen Sie uns eine Vollmacht schicken. Aus dieser muss hervorgehen, dass die vertretene Person Kenntnis von Ihrer Eingabe hat und mit deren Inhalt einverstanden ist. Die Vollmacht können Sie Ihrem Petitionsschreiben als Anlage hinzufügen. Bei der Einreichung über das Petitionsportal(externer Link) können Sie die Vollmacht als Dokument hochladen.
Das Petitionsrecht kann nicht nur als einzelne Person eingefordert werden, sondern auch als Gruppe (z. B. Bürgerinitiative, Interessengemeinschaft etc.). Zudem steht das Petitionsrecht auch juristischen Personen zu, also beispielsweise eingetragenen Vereinen oder Unternehmen.
Aufgabe des Petitionsausschusses ist es, sich mit Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern zu befassen, die sich durch eine Behörde des Landes Baden-Württemberg ungerecht behandelt fühlen. Der Petitionsausschuss wird deshalb auch vielfach als Scharnier zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Staat oder als Notrufsäule bezeichnet.
Die Zuständigkeit des Petitionsausschusses beschränkt sich auf solche Petitionen, in denen es um Maßnahmen von Behörden des Landes Baden-Württemberg geht. Es kann sich hier um Ämter auf Gemeindeebene handeln, aber auch um Landratsämter, Regierungspräsidien oder Ministerien. Selbstverständlich kann man sich auch bei Problemen mit beispielsweise den Finanzämtern, der Polizei, der Schulverwaltung oder der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg an den Petitionsausschuss wenden.
Der Landtag hat keine Prüfungszuständigkeit bei Entscheidungen von Behörden anderer Länder und von Bundesbehörden, also zum Beispiel in Bundeswehrangelegenheiten, bei Versicherungsfällen der Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei Entscheidungen des Bundeskriminalamts.
Petitionen zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit sind ein Sonderfall. Hier ist grundsätzlich der Bundestag zuständig. Bei Entscheidungen der Jobcenter kann der Petitionsausschuss des Landtags zuständig sein, soweit dem Land die Aufsicht obliegt. Dies gilt vor allem, wenn ein Stadt- oder Landkreis die Aufgaben aus dem Bürgergeldgesetz in eigener Verantwortung wahrnimmt. Sie können der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg entnehmen, welche Jobcenter davon betroffen sind (https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/arbeit/arbeitsmarktpolitik/buergergeld(externer Link)).
Den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erreichen Sie unter folgender Anschrift:
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Alternativ können Sie sich online über das Petitionsportal des Deutschen Bundestages(externer Link) an diesen wenden. Die Petitionsausschüsse der anderen Landesparlamente erreichen Sie über das gemeinsame Petitionsportal des Bundes und der Länder(externer Link).
Der Petitionsausschuss kann nur staatliches Handeln überprüfen. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten kann der Petitionsausschuss nicht helfen.
Wegen der Unabhängigkeit der Gerichte kann der Petitionsausschuss keine Urteile oder andere gerichtlichen Entscheidungen überprüfen.
Der Petitionsausschuss kann auch kommunale Maßnahmen untersuchen. Bei Maßnahmen der kommunalen Selbstverwaltung gilt dies jedoch nur eingeschränkt. Das sind Maßnahmen, die allein in der Zuständigkeit einer Kommune (Gemeinde, Stadt, Landkreis) liegen. Die Landesregierung ist bei kommunalen Maßnahmen der Selbstverwaltung in der Regel nur zur Rechtsaufsicht befugt und kann nicht fachaufsichtlich auf die Kommunen einwirken. Insofern besteht nur ein beschränkter Überprüfungsrahmen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen auch direkt an die Kommune wenden.
Der Landtag kann die Entscheidung von Regierung und Verwaltung zwar nicht selbst aufheben oder ändern, er kann die Regierung jedoch ersuchen, bestimmte Maßnahmen zu Gunsten der Petenten zu treffen oder eine frühere Verwaltungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Die Regierung hat dann – in der Regel binnen zwei Monaten – über das Veranlasste zu berichten.
Im Durchschnitt ist jede fünfte Petition ganz oder teilweise erfolgreich. Das heißt jedoch nicht, dass die ursprünglichen Behörden-Entscheidungen rechtlich falsch gewesen sind. Es ist aber so, dass der Petitionsausschuss – im Unterschied zu den Gerichten – nicht nur die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung überprüfen darf, sondern auch deren Zweckmäßigkeit. Daher kann es durchaus zu einer anderen Gewichtung im Interesse des Bürgers kommen.
Wenn Ihre Eingabe beim Landtag von Baden-Württemberg eingeht, erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung, die wir Ihnen auf dem Postweg zusenden. Bei öffentlichen Petitionen wird vorab das Verfahren der Obleute durchgeführt, anschließend werden Sie mit einer postalischen Eingangsbestätigung über das Ergebnis informiert.
Zeitgleich bittet der Petitionsausschuss die Regierung um eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage.
Jede Petition wird einem der 22 Mitglieder des Petitionsausschusses mit allen Unterlagen zur Prüfung vorgelegt. Der oder die Abgeordnete bearbeitet die Petition dann im Rahmen der Ausübung des freien Mandats. Zur Sachverhaltsaufklärung kann der Petitionsausschuss auch Auskunftspersonen oder Sachverständige hören. Im Übrigen können Ortsbesichtigungen durchgeführt werden und eigene Ermittlungen angestellt werden. Ob diese Maßnahmen durchgeführt werden, bestimmt der Petitionsausschuss nach eigenem Ermessen. Ein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme oder auf Anhörung vor dem Ausschuss besteht nicht.
Sobald der Sachverhalt ermittelt ist, legt der mit der Prüfung beauftragte Abgeordnete dem Petitionsausschuss einen Bericht und eine Empfehlung vor, mit welchem Ergebnis die Petition abgeschlossen werden soll. Der Petitionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit hierüber. Diese Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses wird dem Landtagsplenum vorgelegt, das abschließend entscheidet, ob die Petition der Landesregierung mit der Bitte um Abhilfe zugeleitet wird oder dem Anliegen nicht abgeholfen werden kann.
Öffentliche Petitionen betreffen Angelegenheiten von allgemeinem Interesse und können über das Petitionsportal mitgezeichnet werden. Durch die Mitzeichnung einer Petition wird die Unterstützung des Anliegens zum Ausdruck gebracht.
Eine Petition kann veröffentlicht werden, wenn die Petentin oder der Petent dies wünscht, die Voraussetzungen nach den Verfahrensgrundsätzen(Dokument) erfüllt sind und der Petitionsausschuss damit einverstanden ist.
Öffentliche Petitionen müssen die gleichen Voraussetzungen wie alle Petitionen erfüllen, diese sind in der Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Landtags festgelegt. Damit eine Petition auch veröffentlicht werden kann, sind jedoch weitere Besonderheiten zu beachten.
Eine öffentliche Petition muss ein Anliegen betreffen, das von allgemeinem Interesse ist und für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet erscheint. Persönliche Anliegen sind nicht geeignet, als Petition veröffentlicht zu werden und können nur im normalen Petitionsverfahren behandelt werden. Weiter dürfen öffentliche Petitionen keine geschützten Informationen enthalten oder in Persönlichkeitsrechte eingreifen. Zudem müssen sie in deutscher Sprache verfasst sein.
Alle Voraussetzungen können den Verfahrensgrundsätzen(Dokument) entnommen werden.
Zunächst prüft der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition und legt diese den Obleuten des Petitionsausschusses vor. Jede Fraktion im Petitionsausschuss hat eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten bestimmt, die oder der als Obfrau bzw. Obmann fungiert. Die Petition wird nur veröffentlicht, wenn die Obleute einvernehmlich zustimmen. Sind sich die Obleute nicht einig, entscheidet der Petitionsausschuss über die Veröffentlichung. Hier genügt eine einfache Mehrheit.
Eine Petition, die zur Veröffentlichung an den Petitionsausschuss gerichtet wird und über das Petitionsportal eingegeben wird, kann nicht sofort veröffentlicht werden. Zunächst muss der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Voraussetzungen für die Veröffentlichung prüfen. Anschließend entscheiden die Obleute über die Veröffentlichung. Alle Beteiligten sind bemüht, den Veröffentlichungsprozess so zügig wie möglich durchzuführen.
Wenn sich die Obleute über die Veröffentlichung nicht einig sind, muss der Petitionsausschuss über die Veröffentlichung entscheiden. Der Petitionsausschuss tagt meist monatlich. Dadurch kann die Veröffentlichung etwas verzögert werden.
Alle öffentlichen Petitionen, die mitgezeichnet werden können, finden Sie auf dem Petitionsportal in der Rubrik „Petitionen in der Mitzeichnungsphase(externer Link)“. Die Petitionen können unterstützt werden, indem Sie über das Petitionsportal Ihre Daten zur Mitzeichnung bei der Petition eingeben, die Sie unterstützen möchten. Zudem müssen Sie Ihre Mitzeichnung über den per E-Mail zugesandten Bestätigungslink bestätigen. Jeder darf eine Petition nur einmal mitzeichnen. Damit dies sichergestellt wird, ist es notwendig, dass Sie Ihre Daten angeben. Diese Daten werden nicht veröffentlicht und datenschutzkonform behandelt.
Nach der Veröffentlichung einer Petition kann diese für sechs Wochen unterstützt werden. Auf dem Petitionsportal(externer Link) ist die verbleibende Zeit jeweils angegeben.
Nach Ablauf der Frist zur Mitzeichnung wird die Petition durch den Petitionsausschuss geprüft. Die Übersicht über öffentliche Petitionen, die sich in der parlamentarischen Prüfung befinden, finden Sie in der Rubrik „Petitionen in der Prüfung“. Alle veröffentlichten Petitionen werden – unabhängig von der Zahl der Mitzeichnungen – durch den Petitionsausschuss geprüft und beraten.
Wenn 10.000 Personen eine öffentliche Petition unterstützen, findet in der Regel eine öffentliche Anhörung zur Petition statt. Zur Anhörung wird die Petentin oder der Petent eingeladen. Die abschließende Beratung und Beschlussfassung über die Petition erfolgt in der Regel in nicht-öffentlicher Ausschusssitzung.
Anschließend wird der Beschlussvorschlag des Petitionsausschusses dem Landtagsplenum zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Entscheidung des Landtagsplenums wird die Petentin oder der Petent über die Entscheidung informiert. Unterstützerinnen und Unterstützer können sich in der Rubrik „Abgeschlossene Petitionen“ über die vom Landtag behandelten öffentlichen Petitionen informieren. Die Landtagsentscheidung wird innerhalb weniger Tage nach Abschluss der Petition veröffentlicht.
Wenn eine öffentliche Petition nach der Entscheidung des Landtagsplenums der Regierung zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme übergeben wird (§ 68 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Landtags(externer Link)), muss diese in der Regel innerhalb von zwei Monaten darüber berichten. Dieser Bericht wird ebenfalls auf dem Petitionsportal bei der jeweiligen Petition veröffentlicht.
Bei Fragen oder Problemen können Sie schreiben an:
Landtag von Baden-Württemberg
Petitionsausschuss
Konrad-Adenauer-Str. 3
70173 Stuttgart
Telefax: 0711 2063-142540
E-Mail: petitionen@landtag-bw.de(externer Link)