Abschuss von Kormoranen zum Schutz bedrohter Fischarten

Stuttgart. Der Ausschuss für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat sich in seiner Sitzung am Mittwoch, 18. Mai 2022, auf Initiative der CDU unter anderem mit der Umsetzung der Kormoranverordnung und der Tötung des Kormorans durch Fischer und Teichwirte befasst. Das teilte der Vorsitzende des Gremiums, der Grünen-Abgeordnete Martin Hahn, mit. 

Aussagen des Ministeriums zufolge würden sich die Wildfischbestände in den baden-württembergischen Gewässern überwiegend in keinem „gesunden“ Zustand befinden, so Hahn. Dies liege an der vielfältigen menschlichen Nutzung der Gewässer, dem Klimawandel sowie an Zuwanderung gebietsfremder Arten. Aber auch die stetig steigende Zahl an Kormoranen würde die vorbelasteten Fischbestände unter einen zusätzlichen Druck setzen. Dies würde nicht nur die natürlich vorkommende Tierwelt belasten, sondern zu erheblichen Schäden für die Fischereiwirtschaft führen.

Das Landwirtschaftsministerium habe Hahn zufolge in der Sitzung erklärt, dass eine Tötung bzw. letale Vergrämung der fischfressenden Kormorane die negative Beeinträchtigung der betroffenen Fischbestände lokal verringern könne. Daher wurde bereits am 20. Juli 2010 die so genannte Kormoranverordnung, kurz KorVO, erlassen. Die Verordnung sollte dazu beitragen, geschützte und bedrohte Fischarten zu schützen und einen gesunden Fischbestand zu erhalten. In der KorVO werde geregelt, unter welchen Umständen der Abschuss dieser Vogelart gestattet sei. Seit Erlass wurden im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2021 1.761 Kormorane erlegt.

Da sich die Bestände an Kormoranen in den letzten Jahren jedoch regional stark erhöht hätten, sei nun im Landwirtschaftsausschuss besprochen worden, inwiefern Ausnahmen vom Verbot der Tötung innerhalb von Schutzgebieten gemäß § 2 Absatz 2 der KorVO gemacht werden könnten, erklärte der Ausschussvorsitzende Hahn. Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sei es möglich, Ausnahmen zu beantragen. Solch einen Antrag könne jede Person bei der zuständigen Naturschutzbehörde stellen. Dabei müssten neben einer Prognose der Wirksamkeit der Maßnahme unter anderem die Kausalbeziehungen zwischen dem Kormoranvorkommen und den Bestandsentwicklungen der Fischarten nachgewiesen werden.

Da der Kormoran gemäß Bundesnaturschutzgesetz zu den geschützten Tierarten zähle, könne eine Tötung u.a. nur genehmigt werden, wenn sie dazu diene, erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden und die natürlich vorkommende Tierwelt zu schützen. Zudem dürfe es keine zumutbaren Alternativen geben und der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert werden, berichtete Hahn. 

Zum Abschuss berechtigt, seien nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der KorVO neben Personen mit einem gültigen Jagdschein zudem Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und der Fischzucht. Diese müssten neben den waffenrechtlichen Voraussetzungen nachweisen, dass sie ausreichende Sachkunde über Waffenrecht und Waffentechnik sowie über den Kormoran und andere Wasservögel sowie des Tier- und Naturschutzrecht haben. Diese Sachkunde könne durch den erfolgreichen Besuch eines Lehrgangs mit Abschlussprüfung bei der Landesjagdschule oder einer anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte erworben werden. Seit 2010 seien 45 Anträge zur Tötung von Kormoranen von dieser Personengruppe gestellt worden. Davon seien 44 Anträge genehmigt worden.

Im Ausschuss wurde zudem besprochen, ob die Tötung der Kormorane durch Fischer ein geeignetes Mittel sei, um diese nachhaltig von einer Anlage der Teichwirtschaft, Fischhaltung oder Fischzucht fernzuhalten. Dies sei gemäß Angaben des Ausschussvorsitzenden in der Sitzung vom Landwirtschaftsministerium bestätigt worden. Die Verordnung habe dazu beigetragen, dass sich seit Erlass die Zahl der Tötungen im Bereich der Teichwirtschaft und Fischzucht erhöht habe. So seien während der Vorgängerregelung im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2010 acht Kormorane erlegt worden. Ab Gültigkeit der aktuellen KorVO waren es im Schnitt der Jahre 2011 bis 2021 hingegen 55 Kormorane.

Andere Länder, wie Dänemark hätten laut Aussagen des Ministeriums bereits ein erfolgreiches Kormoran-Management und seien in der Lage gewesen den Bestand zu reduzieren, aber dennoch auf einem hohen Niveau zu halten, berichtete Hahn. Ähnliches werde hier ebenfalls benötigt. Daher gehe das Ministerium davon aus, zeitnah in ein ähnliches Management einzusteigen, dass international abgestimmt werde. Die KorVO werde jedoch auch weiterhin gelten, fasste Hahn zusammen.