Allgemeine Maskenpflicht im Landtag ab 14. Oktober

Stuttgart. Die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg, Muhterem Aras (Grüne), ordnet angesichts der Entwicklung der Corona-Pandemie eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Landtags an. Grundlagen der Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 14. Oktober, in Kraft tritt, sind das Hausrecht der Präsidentin nach Paragraph 9 der Geschäftsordnung sowie Paragraph 15 der Hausordnung des Landtags. 

Landtagspräsidentin Muhterem Aras begründet ihre Entscheidung mit der steigenden Zahl bestätigter SARS-CoV-2-Infektionen in Baden-Württemberg, darunter auch im Ballungsraum Stuttgart. „Wir nehmen die aktuelle Entwicklung weiterhin sehr ernst“, sagte Aras. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könne das Infektionsrisiko nachweislich gesenkt werden, so die Landtagspräsidentin. Das Parlament müsse alles ihm Mögliche tun, damit es seine vielfältigen und wichtigen Aufgaben weiter erfüllen kann.  

Die Maskenpflicht gilt für alle Gebäude und Räumlichkeiten des Landtags – also auch für den Plenarsaal, die Sitzungssäle und die Besprechungsräume sowie alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen. 

In allen Sitzungssälen einschließlich des Plenarsaals kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,50 Meter eingehalten werden kann. Rednerinnen und Redner im Plenarsaal können die Mund-Nasen-Bedeckung am Rednerpult und an den Saalmikrophonen ablegen, ebenso die Präsidentin, ihre Stellvertreterin oder deren Vertreterinnen und Vertreter im Sitzungsvorstand. 

In Büroräumen und an Arbeitsplätzen des Landtags kann die Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann, der Raum alleine genutzt wird oder eine Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist. 

Die Maskenpflicht gilt ab dem 14. Oktober für alle im Landtag anwesenden Personen: Abgeordnete, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtags und der Fraktionen sowie für Besucherinnen und Besucher. 

Personen, die laut ärztlichem Attest keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind von der Anordnung befreit. Das Attest ist auf Anforderung vorzulegen.

Verstöße gegen die Anordnung der Landtagspräsidentin können mit einem Zwangsgeld in Höhe von mindestens 250 Euro für Abgeordnete geahndet werden. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtags und der Fraktionen sowie für Besucherinnen und Besucher beträgt das Zwangsgeld mindestens 150 Euro. Darüber hinaus kann auch ein Bußgeld verhängt werden.