Anonyme Nutzung von Fernsehangeboten muss auch bei Smart-TV gewährleistet sein
Stuttgart. Welche Datenschutzgefahren birgt das Breitbandfernsehen HbbTV, das sogenannte Smart-TV, mit seiner Verschmelzung von Fernsehen und Internet? Mit dieser Problematik hat sich der Ständige Ausschuss in seiner Sitzung am Donnerstag, 24. September 2015, befasst. Anlässlich der Beratung eines einschlägigen Antrags der CDU-Fraktion ging es unter anderem um die Frage, ob und gegebenenfalls welche Daten bei der Verwendung von HbbTV-Diensten an Hersteller, Sender oder sonstige Inhalteanbieter übertragen werden und was mit diesen Daten geschieht. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Dr. Stefan Scheffold mitteilte, war sich der Ausschuss einig, dass die anonyme Nutzung von Fernsehangeboten auch bei Smart-TV-Geräten auf jeden Fall gewährleistet sein müsse. Es habe Konsens bestanden, dass der Gefahr eines gläsernen Menschen durch Aufklärung und entsprechende Gerätevoreinstellungen begegnet werden müsse.
Laut Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) sei derzeit nicht verlässlich einzuschätzen, in welchem Umfang bei der Nutzung von Smart-TV Daten erhoben und ohne Wissen des Endgerätenutzers verwendet werden, berichtete Scheffold. Jedenfalls sei nach Auskunft des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Frühjahr 2015 vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht bei 13 Herstellern von Smart-TV-Geräten – und diese Hersteller deckten etwa 90 Prozent des Marktes in Deutschland ab – eine technische Prüfung mit Blick auf Datenflüsse erfolgt. Dabei sei unter anderem festgestellt worden, dass bereits ab Inbetriebnahme der Geräte bei 12 von 13 Herstellern eine sofortige Kommunikation mit dem Hersteller stattgefunden habe. Entdeckte Datenflüsse beträfen beispielsweise die Prüfung von Softwareupdates, die Registrierung des Geräts oder das Laden von Inhalten.
Aus Sicht des Datenschutzes sollten die Grundeinstellungen der Smart-TV-Geräte und Web-Dienste so gestaltet werden, dass dem Prinzip der anonymen Nutzung des Fernsehens und der Kontrolle der Daten durch die Nutzenden hinreichend Rechnung getragen werde. Die Datenschützer forderten außerdem, dass diese Grundeinstellungen das Prinzip „privacy by default“ berücksichtigten. Dies bedeute etwa, dass die auf den Geräten gespeicherten Daten der Kontrolle durch die Nutzenden unterliegen müssten und die wechselseitige Kommunikation mit Endgerätehersteller, Sender oder sonstigen Anbietern per Internet erst nach umfassender Information durch die Nutzenden selbst aktiv veranlasst werden dürfe, erläuterte Scheffold.
Der LFK zufolge seien 2014 insgesamt 16 Prozent der Fernsehgeräte ans Internet anschließbar und 9,5 Prozent tatsächlich angeschlossen gewesen. „Im Jahr 2015 wird mit einer deutlichen Zunahme der internetfähigen TV-Geräte gerechnet“, sagte Scheffold. Selbst wenn sich derzeit nicht einschätzen lasse, welche Daten erhoben würden, könne man davon ausgehen, dass ähnlich wie im Internet Nutzerprofile angelegt würden. Ein gesellschaftspolitisches Risiko bestehe auch nach Ansicht der Landesregierung besonders dann, wenn die Daten nicht nur zu Werbezwecken verwendet, sondern missbräuchlich eingesetzt würden.
Die Zulässigkeit der Nutzung personenbezogener Daten wird nach Angaben Scheffolds entscheidend durch die derzeit erarbeitete EU-Datenschutzgrundverordnung bestimmt. Der Entwurf für diese Verordnung sehe grundsätzlich eine Pflicht zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen auch an den Smart-TV-Geräten vor. Der Bundesrat wirke in einer Ratsarbeitsgruppe an der Erstellung der EU-Datenschutzgrundverordnung mit. Der Abschluss der Verhandlungen sei Ende 2015 vorgesehen, so der Ausschussvorsitzende.