Aufgaben der Landtagsfraktionen werden neu definiert Eigenständige Öffentlichkeitsarbeit erhält mehr Gewicht

Stuttgart. Eine zeitgemäße Definition der Aufgaben von Fraktionen sowie eine stärkere Gewichtung ihrer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit, das sind die wesentlichen Inhalte eines gemeinsamen Gesetzentwurfes von CDU, SPD und FDP/DVP. Dieser Novelle zum Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen hat der Ständige Ausschuss des Landtags auf seiner Sitzung am heutigen Donnerstag, 4. März 2010, mehrheitlich zugestimmt. Wie der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses, der CDU-Abgeordnete Winfried Mack, mitteilte, sind die Fraktionen laut Gesetzentwurf „als ständige und unabhängige Gliederungen des Landtags notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens“. Als Teil des Landtags seien sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch- parlamentarischen Willensbildungsprozesses. Auf diesen Willensbildungsprozess wirkten sie unmittelbar ein, indem sie eigene Standpunkte formulierten und Initiativen und Konzepte entwickelten und umsetzten. „Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit“, heißt es Mack zufolge im Gesetzentwurf weiter. Die Öffentlichkeitsarbeit diene der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen seien im Rahmen der zulässigen Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel, Formen und Örtlichkeiten ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. „Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktionen muss erkennbar sein“, zitierte Mack wörtlich aus der Novelle.
Eine Änderung des Fraktionsgesetzes betrifft nach Angaben Macks auch die Prüfung der Fraktionen durch den Rechnungshof. Der neu gefasste Passus in Paragraf 9 laute: „Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung politischer Aufgaben und deren Zweckmäßigkeit sind nicht Gegenstand der Prüfung.“