Baden-Württemberg kümmert sich intensiv um die Belange minderjähriger Asylsuchender
Stuttgart. „In Baden-Württemberg wird das Wohl des Kindes auch bei minderjährigen Asylsuchenden und asylsuchenden Kindern vorrangig berücksichtigt“, stellte die Vorsitzende des Integrationsausschusses, die CDU-Abgeordnete Katrin Schütz, fest. Sie gab damit die einhellige Auffassung des Gremiums wieder, das sich in seiner Sitzung am Mittwoch, 20. Juni 2012, mit dem Schutz minderjähriger Asylbewerber beschäftigt hatte. Unbegleitete Minderjährige würden grundsätzlich nicht in Sammelunterkünften untergebracht. Zur ihrer Unterstützung werde ihnen ein Vormund oder ein Rechtsanwalt an die Seite gestellt. „Außerdem hat der Landtag per Gesetz die Schulpflicht geregelt“, berichtete Schütz.
Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hätten im Zeitraum 2008 bis April 2012 insgesamt 528 unbegleitete Minderjährige in Baden-Württemberg erstmals einen Antrag auf Asyl gestellt, so Katrin Schütz. Davon seien 379 Personen im Alter zwischen 16 und 17 gewesen: „Diese jungen Menschen sind besonders schutzbedürftig und um sie muss man sich besonders kümmern.“ Der Landtag habe bereits im Jahr 2008 durch Gesetz die Schulpflicht der Kinder von Asylbewerbern dahingehend geregelt, dass sechs Monate nach dem Zuzug Schule und Schulverwaltung verpflichtet seien, die Schulpflicht durchzusetzen, wie Schütz darlegte. „Unabhängig vom Verlauf des Asylverfahrens, gegebenenfalls bis zum Tag der Ausreise.“
Unbegleitete Minderjährige würden in Baden-Württemberg grundsätzlich weder längere Zeit in die Landesaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Karlsruhe aufgenommen noch in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber untergebracht. Die Anwendungshinweise des Innenministeriums zum Flüchtlingsaufnahmegesetz seien hier eindeutig: „Die Behörde, bei der ein mutmaßlich unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling eintrifft, muss unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt verständigen“, betonte Katrin Schütz. Grundsätzlich dürften unbegleitete Minderjährige in Baden-Württemberg nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge würden beispielsweise in Karlsruhe ausnahmslos in besonderen Gruppen der Heimstiftung Karlsruhe betreut. Gleichzeitig würden vom Familiengericht Karlsruhe Vormundschaften eingerichtet. „Der Flüchtling wird so lange betreut, bis er in eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung in einem anderen Stadt- oder Landkreis innerhalb des Landes verlegt wird“, führte die CDU-Abgeordnete aus. Dort seien die örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe für die ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Schulungen der Mitarbeiter erfolgten über das Landesjugendamt.
Obwohl das Asylverfahren auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab 16 Jahren bundesrechtlich vorgegeben sei, werde in der Praxis ein Vormund bestellt, der die Interessen der Minderjährigen vertritt, so Schütz. Asylbewerber unter 16 Jahren bekämen in Einzelfällen einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für ihre Interessenswahrnehmung im Asylverfahren. „Wichtig ist, dass die lückenlose Betreuung der Betroffenen sichergestellt ist, auch wenn sie dann älter als 18 Jahre sind“, stellte Schütz abschließend fest.