Die Zeugen Ballwieser, Schierenbeck und Villis werden am gleichen Tag befragt

Stuttgart. Am 31. Januar 2014 sollen vor dem Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ nicht nur der bereits geladene Münchner Finanzwissenschaftler Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser, sondern auch dessen Baseler Kollege Prof. em. Dr. Dres. h.c. Henner Schierenbeck und der ehemalige Vorstandsvorsitzende der EnBW-AG Hans-Peter Villis befragt werden. Diese Entscheidung hat der Ausschuss nach Angaben seines Vorsitzenden, des CDU-Abgeordneten Klaus Herrmann, in nichtöffentlicher Sitzung am Dienstagabend, 14. Januar 2014, einstimmig getroffen. Entsprechende Anträge hatten CDU und FDP/DVP gestellt.

Wie Herrmann ausführte, soll in der Sitzung am 31. Januar 2014 zunächst der Münchner Finanzwissenschaftler Prof. Dr. Dr. h.c. Ballwieser zu seinem im Auftrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart erstellten und Ende 2013 vorgelegten Gutachten über den Kaufpreis für die EnBW-Aktien Rede und Antwort stehen. Anschließend soll der Schweizer Wirtschaftswissenschaftler Henner Schierenbeck zu dem von ihm angefertigten Gegengutachten sowie der ehemalige Vorstandsvorsitzende der EnBW-AG Hans-Peter Villis vernommen werden. „Die Befragung der beiden Gutachter und des sachverständigen Zeugen Villis bietet eine neue Chance, über die Angemessenheit des Kaufpreis der EnBW-Klarheit zu erhalten“, erklärte der Ausschussvorsitzende.

Was die dem Ausschuss vorliegenden Protokolle der Vernehmungen von EdF-Vertretern angeht, so wurde laut Herrmann auf Antrag von Grünen und SPD einstimmig beschlossen, diese in öffentlicher Sitzung am Freitag, 21. Februar 2014, verlesen zu lassen. Es handle sich um die Vernehmungsprotokolle der Zeugen Henri Proglio, Rene Proglio, Gerard Roth und Thomas Piquemal.

Ausschussvorsitzender Herrmann griff in der Ausschusssitzung zudem die Frage auf, wie zu bewerten sei, dass der Grünen-Abgeordnete Hans-Ulrich Sckerl der Presse gegenüber mitgeteilt habe, Ballwieser habe in einem Gutachten bestimmte Prognosewerte aus einer Studie der Bundesregierung verwendet. Diese Information sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Ballwieser-Gutachten noch geheimhaltungsbedürftig gewesen sei. „Ich habe dem Ausschuss gegenüber deutlich gemacht, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes gehandelt hat und habe diesen Verstoß ausdrücklich missbilligt“, berichtete Herrmann. Eine Strafbarkeit gemäß § 353 b Strafgesetzbuch liege hingegen nicht vor, so der Ausschussvorsitzende.