Direktor Berthold Frieß: „Verfassungsgerichtshof hat eine wichtige parlamentsrechtliche Frage gelöst“
Stuttgart – „Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil die Rechtsauffassung der Landtagsverwaltung bestätigt. Uns freut insbesondere, dass er den Minderheitenschutz streng ausgelegt hat. Damit löste der Verfassungsgerichtshof eine wichtige parlamentsrechtliche Frage und sorgte für Klarheit“, kommentiert Berthold Frieß, der Direktor des Landtags von Baden-Württemberg, am Mittwoch, 13. Dezember 2017, das Urteil des Verfassungsgerichtshofes im Organstreit der AfD-Fraktion gegen den Landtag.
Hintergrund: Der Verfassungsgerichtshof hatte über zwei Anträge zu entscheiden. Die AfD-Fraktion wollte festgestellt haben, dass sowohl die Ablehnung eines „Untersuchungsausschusses Linksextremismus“ am 10. November 2016 als auch die Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes (UAG) vom 28. September 2016 verfassungswidrig waren. Die AfD-Fraktion stützte sich auf Artikel 27 Absatz 3 der Landesverfassung, wo die Gleichheit der Fraktionen geregelt ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte sich die AfD-Fraktion in zwei Fraktionen aufgespalten.
Bewertung der Landtagsverwaltung: Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu allen Rechtsfragen Stellung genommen. Im Ergebnis ist für den Landtag wichtig: 1. Den Antrag gegen die Änderung des UAG wies der Gerichtshof als unzulässig wegen Fristversäumnis zurück. 2. Den Antrag der AfD-Fraktion gegen die Ablehnung eines „Untersuchungsausschusses Linksextremismus“ wies der Gerichtshof als unbegründet zurück. Ausschlaggebend war hier für das Gericht, dass die AfD-Fraktion zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landtags wieder vereinigt war und sich nicht mehr auf den Minderheitenschutz berufen konnte. Eine entsprechende Rechtsauffassung vertrat der Landtag.