Gericht bestätigt Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse durch Landtagspräsidentin
Stuttgart. Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat mit seinem Urteil vom 22. Juli 2019 die Anträge der Abgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon (AfD) und Stefan Räpple (AfD) als unbegründet zurückgewiesen. Alle Ordnungsmaßnahmen, so die Richter, hätten sich im Rahmen des Ermessens und des Beurteilungsspielraums der Präsidentin bewegt und seien damit nicht zu beanstanden. Auch die Sitzungsausschlüsse für drei Tage seien rechtens gewesen. Damit bestätigten die Richter auch die Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsordnung des Landtags. „Ich bin froh, dass der Verfassungsgerichtshof mein Vorgehen bestätigt hat. Das bestärkt mich in meiner Sitzungsleitung. Ich hoffe, dass die Entscheidung dazu beiträgt, dass künftig die Spielregeln im Hohen Haus geachtet werden“, sagte Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne).
Die Richter bestätigten nicht nur die jeweiligen Gründe für die erteilten Ordnungsrufe gegen die Abgeordneten Dr. Gedeon und Räpple, sondern ebenfalls die in der Sitzung vom 12. Dezember 2018 vorgenommene Wertung als fortgesetzte Ordnungsverletzung.
Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus, dass es zur Sicherstellung der Abgeordnetenrechte, der Ordnung der Debatte und der Funktionsfähigkeit des Landtags sowie auch der Wahrung des Ansehens und der Würde des Parlaments der Ordnungsgewalt bedürfe, die die Präsidentin des Landtags ausübe. „Die Richter gaben über den konkreten Fall hinaus Auslegungshinweise zu Rechten und Pflichten der Sitzungsleitung sowie zum Ermessensspielraum, der der Sitzungsleitung in solchen Fällen zusteht“, resümierte Präsidentin Aras. „Insofern sind wir als Landtag dankbar für die juristische Präzisierung, was mit Ordnung im Plenarsaal gemeint ist und für die klare Aussage, dass für Kritik, die während einer Sitzung des Landtags an der Sitzungsleitung der Landtagspräsidentin geübt wird, besondere Maßstäbe gelten.“ Zulässig sei eine in sachlicher Weise und in angemessenem Umfang vorgetragene Kritik, welche die parlamentarische Arbeit nicht stört. „Die Grenzen dieser zulässigen Kritik haben die Antragsteller deutlich überschritten“, so Aras.