In Sitzung des Wahlprüfungsausschusses: Zehn von elf Einsprüchen gegen Landtagswahl zurückgewiesen

Mündliche Verhandlung im Fall Hagena Stuttgart. Zehn der elf Einsprüche, die gegen die Landtagswahl vom 25. März 2001 erhoben worden waren, hat der Wahlprüfungsausschuss auf seiner Sitzung am Donnerstag, 11. Oktober 2001, zurückgewiesen. Wie der Ausschussvorsitzende, der CDU-Abgeordnete Prof. Dr. Wolfgang Reinhart, nach Angaben der Landtagspressestelle erklärte, hielt das Prüfungsgremium die Einsprüche bis auf eine Ausnahme, in der es eine mündliche Verhandlung geben werde, für offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Der Wahlprüfungsausschuss hatte sich bereits in seiner konstituierenden Sitzung im Juli 2001 mit den Einsprüchen befasst, jedoch in sämtlichen Fällen eine weitere - inzwischen erfolgte - Sachaufklärung durch den Landeswahlleiter für erforderlich gehalten. Bei dem Einspruch, über den noch nicht entschieden wurde, handelt es sich nach Auskunft des Ausschussvorsitzenden um die Eingabe des Karlsruher FDP-Kreisvorsitzenden Professor Dr.-Ing. Otto F. Hagena aus Eggenstein-Leopoldshafen. In dieser Angelegenheit werde es am 8. November dieses Jahres in einer öffentlichen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses eine mündliche Verhandlung geben, wobei seiner Meinung nach, so Reinhart, der Ausschuss keine Befugnis zur Prüfung der wahlgesetzlichen Grundlagen habe. Der Einsprecher, führte Reinhart weiter aus, habe sich dagegen gewandt, dass nach dem geltenden Wahlrecht zum Ausgleich von Überhangmandaten das Höchstzahlwählverfahren nach d'Hondt nicht landesweit, sondern jeweils in den einzelnen Regierungsbezirken angewandt werde. Dieses Verfahren benachteilige nach Ansicht Hagenas kleinere Parteien unverhältnismäßig stark und begünstige auch die größeren Regierungsbezirke, die durch wesentlich mehr Abgeordnete im Landtag repräsentiert seien, als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entspreche. Soweit, wie im Fall Hagena, mit den Einsprüchen das geltende Landtagswahlrecht oder die Wahlordnung angegriffen worden sei, habe der Ausschuss kraft Gesetzes keine Prüfungskompetenzen, bekräftige Reinhart. So könnten etwa gesetzliche Regelungen, die vom Parlament beschlossen worden seien, vom Wahlprüfungsausschuss nicht auf deren Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden. Dies obliege allein dem Staatsgerichtshof. Er rechne nach der mündlichen Verhandlung am 8. November 2001 ohnehin mit einer Klage vor dem Staatsgerichtshof, sagte der Ausschussvorsitzende. Einige Einsprecher haben laut Reinhart vorgetragen, sie seien in ihrem aktiven bzw. passiven Wahlrecht beeinträchtigt worden. Der Wahlprüfungsausschuss habe indes festgestellt, dass diese Behauptungen nicht zutreffend seien. Jedenfalls würde sich am Wahlergebnis nichts ändern. Und genau darauf komme es letztlich an, weil das Wahlprüfungsverfahren allein dazu diene, die rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten. Eine abschließende Entscheidung über die Beschlußempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses wird der Landtag in einer der nächsten Plenarsitzungen treffen.