Innenausschuss befasst sich mit Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Angehörige der Landespolizei

Stuttgart. Der Ausschuss des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen hat sich in seiner Sitzung am Mittwoch, 21. Januar 2026, auf Antrag der CDU-Fraktion mit Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Angehörige der Landespolizei befasst. „Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind häufig die ersten Personen an einem Unfall- oder Einsatzort und müssen bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Erste-Hilfe-Maßnahmen leisten“, sagte der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Ulli Hockenberger. Die Abgeordneten hätten fraktionsübergreifend den Polizistinnen und Polizisten dafür gedankt. 

Hockenberger zufolge legte das Innenministerium detaillierte Angaben zu den geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen der Polizei sowie zu der Ausstattung der Beamtinnen und Beamten für medizinische Notfälle vor. Im Jahr 2023 seien rund 1.000 Erste-Hilfe-Maßnahmen dokumentiert werden, die durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Polizei Baden-Württemberg ergriffen worden seien, darunter 95 Reanimationen. Für das Jahr 2024 belaufe sich die Anzahl der dokumentierten Erste-Hilfe-Maßnahmen auf rund 1.450 Fälle, darunter 125 Reanimationen. Die Abgeordneten hätten in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, diese Leistungen einmal in den Vordergrund zu rücken, da dieser Teil der Polizeiarbeit häufig nicht so starke Aufmerksamkeit erhalte. Mit ihrem schnellen Handeln hätten die Polizisten nämlich in vielen Fällen großes Leid verhindert, sagte Hockenberger.

Seit 2016 werden laut Hockenberger alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizei Baden-Württemberg grundsätzlich als polizeiliche Ersthelfer ausgebildet. Im Rahmen der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst und der Vorausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdiensts absolvierten die Anwärterinnen und Anwärter eine Erste-Hilfe-Ausbildung. Darüber hinaus müssten alle operativ eingesetzten Polizistinnen und Polizisten auch nach der Ausbildung jährlich mindestens vier Stunden oder alternativ alle zwei Jahre mindestens acht Stunden ein Erste-Hilfe-Training absolvieren.

Die in den Trainings vermittelten Inhalte umfassten lebensrettende Sofortmaßnahmen wie Herz-Lungen-Wiederbelebung, die Anwendung automatisierter externer Defibrillatoren, die Versorgung starker Blutungen, die Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit sowie die grundlegende Versorgung diverser Verletzungs- und Erkrankungsmuster. Über die grundlegenden Maßnahmen der Erstversorgung hinaus würden in den ergänzenden Trainings vertiefte Kenntnisse der taktischen Verwundetenversorgung vermittelt. Dabei stünden insbesondere zeitkritische Verletzungsmuster wie Schuss-, Stich- und Explosionsverletzungen sowie deren adäquate Versorgung im Mittelpunkt. Damit solle gewährleistet werden, dass operativ tätige Polizistinnen und Polizisten in der Lage seien, in allgemeinen wie auch polizeilich geprägten Notfallsituationen sicher und zielgerichtet zu handeln.

Vor dem Hintergrund der Anschläge im Jahr 2015 und 2016 seien gerade für den Schutz der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei lebensbedrohlichen Einsatzlagen die taktisch-medizinische Ausstattung der Polizei Baden-Württemberg umfassend optimiert worden. Zentrales Element bilde hierbei das „Essential Individual First Aid Kit“ („EIFAK“). Dieses enthalte ein Tourniquet, Thoraxpflaster, Rettungsdecken sowie einen Notfalldruckverband und ermögliche damit die Durchführung lebensrettender Maßnahmen, beispielsweise bei starken Blutungen oder thorakalen Verletzungen. Das EIFAK werde landesweit flächendeckend in den operativ eingesetzten Fahrzeugen, so beispielsweise bei den Streifendiensten der Polizeireviere, mitgeführt. Derzeit stünden der Polizei landesweit rund 7.500 EIFAK zur Verfügung. Weitere 1.000 Stück befänden sich aktuell in der Beschaffung. Ergänzend stünden den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sogenannte „Notfallrucksäcke leicht“ zur Verfügung, die zusätzliches Equipment zur Wundversorgung und Atemwegssicherung enthalten. Diese würden lageabhängig mitgeführt.

Darüber hinaus könnten speziell geschulte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der geschlossenen Einsatzeinheiten, die beispielsweise Versammlungen begleiten, einen erweiterten Notfallrucksack mitführen. Dessen Inhalte gingen über die Materialien des „Notfallrucksacks leicht“ hinaus. Sie enthielten beispielsweise einen Larynxtubus, eine Zervikalstütze sowie Materialien zur Versorgung von Brandverletzungen und erlaubten den besonders geschulten Einsatzkräften damit weitergehende medizinische Maßnahmen im Einsatz, berichtete der Ausschussvorsitzende.