Innenausschuss berät über Notstromversorgung der Kritischen Infrastruktur in Baden-Württemberg
Stuttgart. Der Innenausschuss des Landtags hat sich in seiner Sitzung am Mittwoch, 22. Oktober 2025, auf Antrag der CDU-Fraktion mit der Notstromversorgung der kritischen Infrastruktur in Baden-Württemberg befasst. Dabei ging es insbesondere um die Frage, wie die Stromversorgung in verschiedenen Bereichen wie Polizei, Rettungsdienst und Justiz im Falle eines Stromausfalls sichergestellt werden kann. Das teilte der Ausschussvorsitzende Abgeordnete Ulli Hockenberger (CDU) mit.
Nach Angaben des Vorsitzenden erklärten die Antragsteller, dass eine zuverlässige Notstromversorgung für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen im Krisenfall von entscheidender Bedeutung sei. Die Antragsteller hätten daher von der Landesregierung unter anderem wissen wollen, welche kritischen Infrastrukturen derzeit über eine Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden und Netzersatzanlagen (NEA) verfügten. Das Innenministerium habe geantwortet, die Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) definiere KRITIS als Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Im Sinne dieser Definition zählten dazu in Baden-Württemberg Organisationen und Einrichtungen aus den Sektoren Energie, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Siedlungsabfallentsorgung, Medien und Kultur, Staat und Verwaltung, Transport und Verkehr sowie Wasser.
Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von KRITIS sei Aufgabe der jeweiligen Betreiber. Ihnen obliege es, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen erbrachten kritischen Dienstleistungen – beispielsweise auch im Falle eines Ausfalls der öffentlichen Stromversorgung – aufrecht erhalten zu können. Eine umfassende Übersicht der in der Landesverwaltung, in den Kommunalverwaltungen und bei KRITIS-Unternehmen, -Einrichtungen und -Organisationen vorhandenen NEA werde nicht geführt. Darüber hinaus könnte eine Veröffentlichung von Übersichtslisten von KRITIS-Standorten und weiteren Details wie dort vorgehaltenen NEA die Sicherheit dieser Einrichtungen gefährden, habe das Ministerium ausgeführt.
Für den Bereich der Landespolizei habe das Ministerium laut Hockenberger mitgeteilt, dass grundsätzlich alle polizeilichen Liegenschaften, in welchen Einheiten mit durchgehender Einsatzverfügbarkeit untergebracht sind, über eine NEA mit einer Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden verfügten. Hierunter seien beispielsweise die Liegenschaften subsumiert, in welchen die Polizeireviere oder die Führungs- und Lagezentren bei den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz oder dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg untergebracht seien. Darüber hinaus seien weitere polizeiliche Liegenschaften von besonderer Bedeutung, wie beispielswiese einzelne Liegenschaften der Bereitschaftspolizeidirektionen oder der Polizeihubschrauberstaffel des Polizeipräsidiums Einsatz sowie neuralgische Standorte des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei, mit NEA ausgestattet. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg verfüge über eine NEA. Eine zweite NEA befinde sich derzeit noch im Aufbau. Beide NEA seien nach vollständiger Inbetriebnahme in der Lage, eine Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden aufrecht zu erhalten.
Für den Bereich der Justiz könne allgemein mitgeteilt werden, dass alle großen Justizvollzugsanstalten mit NEA ausgestattet seien. Informationen zu den Sicherheitskonzepten und Sicherheitseinrichtungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten seien sensible Daten und könnten nicht veröffentlicht werden. Für den Bereich des Rettungswesens habe das Ministerium erklärt, dass in jeder Rettungswache die Aufrechterhaltung der funktechnischen Erreichbarkeit zu gewährleisten sowie eine Notbeleuchtung vorzuhalten sei. Für Rettungswachen sei zur dauerhaften Sicherstellung der Einsatzfähigkeit eine Einspeisemöglichkeit für ein mobiles Notstromaggregat oder eine stationäre NEA vorzusehen. Gleiche oder ähnliche Vorkehrungen bestünden für die Rechenzentren der Landesverwaltung, für landeseigene Universitätsklinika und andere Krankenhäuser, für die Wasserversorgung, die Feuerwehr und andere wichtige Landesgebäude.
In diesem Zusammenhang sei auch die Frage gestellt worden, welche Förderungen das Land für die Anschaffung von Stromaggregaten anbiete. So könnten etwa in Feuerwehrhäusern die Beschaffung von NEAs gefördert werden, ebenso sei dies bei Rettungsdiensten im Rahmen der Rettungsdienstförderung möglich. Bei Krankenhäusern seien Ersatznetz- und Notstromanlagen förderfähig, soweit sie für den stationären Bereich erforderlich seien, fasste Hockenberger zusammen.