Innenausschuss berät über Sicherheitsauflagen bei Veranstaltungen in Kommunen

Stuttgart. Der Ausschuss des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen hat sich in seiner Sitzung am Mittwoch, 4. Juni 2025, auf Antrag der CDU-Fraktion mit Sicherheitsauflagen bei Veranstaltungen in Kommunen befasst. Hintergrund der Beratung war die Frage, ob und wie sich Bedrohungen durch Terrorismus und Extremismus auf die Durchführung von Festen und Veranstaltungen in Städten und Gemeinden auswirken. Das teilte der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Ulli Hockenberger, mit. 
 

Die Antragsteller erklärten laut Hockenberger, dass die Vereins- und Festkultur ein zentraler Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens in Baden-Württemberg sei. Immer häufiger berichteten jedoch Veranstalter von Dorffesten, Vereinsfeiern oder Weinfesten, dass Kommunen hohe Anforderungen an Sicherheitskonzepte stellten, die mit erheblichen Kosten verbunden seien. Dies stelle insbesondere kleinere Veranstalter vor große Herausforderungen und gefährde die Durchführung solcher Veranstaltungen.

Das Innenministerium habe auf die Fragen der Fraktion geantwortet, dass den Sicherheitsbehörden aktuell keine Erkenntnisse oder Hinweise vorlägen, aus denen sich eine konkrete Gefährdung beispielsweise für Vereins-, Straßen- und Dorffeste sowie andere kommunale Veranstaltungen in Baden-Württemberg ableiten lasse. Von daher bestehe aus Sicht der Landesregierung kein Anlass, auf die Durchführung oder den Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen in Baden-Württemberg zu verzichten. Unabhängig davon sei Terrorismus eine ernste Bedrohung für unsere Demokratie. Sein Ziel sei, unsere freie und weltoffene Gesellschaft zu zerstören. Terrorismus verstärke gesellschaftliche Spannungen und gefährde den sozialen Zusammenhalt sowie das friedliche Zusammenleben. Die Bekämpfung von Politisch motivierter Kriminalität jedweder Ausprägung, insbesondere auch von Terrorismus und Extremismus, sei und bleibe ein wichtiger Schwerpunkt der Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg, gab Hockenberger die Ausführungen des Ministeriums wieder.

Die Bedrohungslage aus den Bereichen der Politisch motivierten Kriminalität in Deutschland sowie in Europa befinde sich auf einem hohen abstrakten Niveau, in diesem Kontext seien auch Veranstaltungen zu betrachten. Die Sicherheitsbehörden des Landes seien sehr konzentriert und wachsam. Sie beobachteten die Sicherheitslage ganz genau, stünden mit den Behörden des Bundes in einem engen und fortwährenden Austausch und handelten dort, wo es nötig sei. Der Landesregierung seien nach eigener Auskunft keine Anschläge auf Veranstaltungen in Baden-Württemberg im Sinne der Fragestellung bekannt.

Hockenberger zufolge wollten die Antragsteller zudem wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage Kommunen Veranstaltern die Umsetzung eines umfangreichen Sicherheitskonzepts vorschreiben können und inwieweit Kommunen verpflichtet sind, die Verhältnismäßigkeit der geforderten Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Belastung für die Veranstalter. Das Ministerium habe erklärt, dass in Baden-Württemberg keine Regelung existiere, die eine pauschale Genehmigungspflicht für (Groß-)Veranstaltungen vorsehe. Vielmehr richte sich deren Durchführbarkeit danach, ob die Veranstaltung mit den für sie im Einzelfall geltenden Regelungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten vereinbar sei. Gerade bei größeren Veranstaltungen stellt die Umsetzung gefahrenabwehrrechtlicher Auflagen oftmals die Voraussetzung für die fachliche Genehmigung der Veranstaltung durch die jeweilige kommunale Genehmigungsbehörde dar.

Die Aufstellung und Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für eine Veranstaltung Obliege stets dem Veranstalter. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen, die eine Behörde zur Erteilung von sicherheitsrelevanten Auflagen ermächtige, ergäben sich je nach Art, Größe oder Ort der jeweiligen (Groß-)Veranstaltung vor allem aus dem Baurecht, dem Straßenrecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Immissionsschutzrecht, dem Gewerberecht, dem Kommunalrecht sowie sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts ergebe sich vor allem für Veranstaltungen, in denen die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Veranstaltungsstätten (VStättVO) einschlägig seien. Gemäß VStättVO sei bei Veranstaltungen innerhalb von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ein formelles Sicherheitskonzept, das mit den Sicherheitsbehörden abzustimmen sei, zwingend erforderlich. Abhängig von der Gefährdungsbewertung und vorliegenden Risikofaktoren könne ein formelles Sicherheitskonzept auch bereits bei geringerer Besucherzahl gefordert werden, berichtete Ulli Hockenberger.