Karlsruher Rechtsanwalt Hans-Michael Bender zum neuen Vorsitzenden gewählt

Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz hat Arbeit aufgenommen Landtagspräsident Peter Straub: Verantwortungsbewusste und sensible Tätigkeit Stuttgart. Die sogenannte G 10-Kommission des Landtags – sie überprüft die Zulässigkeit der auf Antrag des Verfassungsschutzes vom Innenminister angeordneten Post- und Telefonüberwachungen - hat am heutigen Dienstag, 24. Juli 2001, ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Vorsitzenden dieses am 28. Juni vom Landtag bestellten Kontrollgremiums wählten die Kommissionsmitglieder den Karlsruher Rechtsanwalt und früheren Landtagsabgeordneten Hans-Michael Bender. Er tritt die Nachfolge von Dr. Kurt Rudolph an. Die Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden Hans-Michael Bender sowie den zwei Beisitzern Dr. Helmut Münch, Notariatsdirektor a.D., und Matthias Kurbjuhn, Rechtsanwalt, die beide diese Funktion bereits in der 12. Wahlperiode ausübten. Auch die drei stellvertretenden Mitglieder Franz Longin, Steuerberater, Günter Fehringer, Landrat a.D., und Dr. Frank Haenschke, Chemie-professor, wurden in ihren Ämtern bestätigt. Bereits vor der von ihm geleiteten Wahl hatte Landtagspräsident Peter Straub (CDU) die Kommissionsmitglieder per Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. “Die Kommission hat sich seit ihrer Einrichtung im Jahr 1970 durch ihre verantwortungsbewusste Tätigkeit im äußerst sensiblen Schutzbereich des Artikel 10 des Grundgesetzes sehr bewährt”, betonte Straub bei einem Empfang im Anschluss an die konstituierende Sitzung. Dies sei vor allem auf die hohe Kompetenz und die unabhängige Stellung der Kommissionsmitglieder zurückzuführen. Dem scheidenden Vorsitzenden Dr. Rudolph, bis 1992 Präsident des Landgerichts Tübingen und seither Mitglied sowie Vorsitzender der Kommission, dankte Straub und lobte dessen herausragendes fachliches Können. Zusammen mit seinen Kollegen habe Rudolph in der Kommission dafür gebürgt, dass diese mit der gebotenen juristischen Gründlichkeit und mit der vom Gesetzgeber gewollten Unabhängigkeit die staatlichen Eingriffe in das Grundrecht des Bürgers aus Artikel 10 Grundgesetz überwache und diese gravierenden Freiheitsbeschränkungen nur in dem unbedingt notwendigen Maße zulasse.