Keine Stellungnahme des Landtags zu Einsprüchen gegen Volksabstimmung zum S21-Kündigungsgesetz
Stuttgart. Von dem Angebot des Staatsgerichtshofs, in Bezug auf die dort laufenden Verfahren zur Anfechtung der Volksabstimmung vom 27. November 2011 eine Stellungnahme abzugeben, wird der Landtag von Baden-Württemberg keinen Gebrauch machen. Dies hat der Ständige Ausschuss auf seiner Sitzung am Donnerstag, 9. Februar 2012, einstimmig beschlossen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Dr. Stefan Scheffold, aus, dass dem Landtag eine fundierte Prüfung der Einsprüche nicht möglich sei. Für Einwendungen gegen eine Volksabstimmung ist laut Scheffold – im Gegensatz zum Wahlprüfungsverfahren – nicht der Landtag, sondern der Staatsgerichtshof zu-ständig. Dies habe zur Folge, dass dem Landtag für eine etwaige Beurteilung der vorgebrachten Einwände keine Stellungnahme der Landesabstimmungsleiterin zur Verfügung stehe.
Nach Angaben des Ausschussvorsitzenden liegen gegen die Volksabstimmung zum S21-Kündigungsgesetz 16 Einsprüche vor. Dabei würden in vielen Fällen Fehler bei der Durchführung der Volksabstimmung geltend gemacht, die bei einer Wahl als Wahlfehler bezeichnet würden. In einigen Fällen werde auch die Zulässigkeit der Volksabstimmung verneint.