Landtagspräsident Stächele: Föderalismusreform hat Stellung der Länder wesentlich gestärkt
Stuttgart. „Die am 30. Juni 2006 vom Bundestag und wenig später vom Bundesrat beschlossene Föderalismusreform hat die Stellung der Bundesländer wesentlich gestärkt. Gerade Baden-Württemberg sollte die mit dieser Reform einhergehenden Gestaltungsmöglichkeiten weiterhin ausschöpfen, um sein Profil als bedeutender Bildungs- und Wirtschaftsstandort zu schärfen.“ Mit diesen Worten hat Landtagspräsident Willi Stächele (CDU) am Donnerstag, 30. Juni 2011, in Stuttgart an die einschlägige Entscheidung des Bundestags vor genau fünf Jahren erinnert. Durch die Reform – eine umfangreiche Änderung des Grundgesetzes – wurden die Zustimmungsrechte des Bundesrats eingeschränkt, während im Gegenzug eine Reihe von Zuständigkeiten an die Länder zurückfielen. „Der Föderalismusreform kommt aber nicht nur wegen der Verlagerung von Kompetenzen an die Länder Bedeutung zu, sondern auch wegen des Wettbewerbs um die passendsten Konzepte, den sie zwischen den Ländern befördert“, erklärte Stächele. Die Bereitschaft, nach neuen und besseren Lösungsmöglichkeiten für politische und kulturelle Vorhaben zu suchen, sei in einer Konkurrenzsituation viel ausgeprägter. Als Beispiel nannte Stächele den Bildungssektor. Hier nehme Baden-Württemberg im bundesweiten Vergleich einen Spitzenplatz ein. „Die Neuordnung der Rechte und Kompetenzen von Bund und Ländern hat die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beider Seiten eindeutig verbessert“, resümierte der Landtagspräsident. Von diesen Freiheiten müßten insbesondere auch die Landesparlamente Gebrauch machen.
Mit der bis dato umfangreichsten Reform der bundesstaatlichen Ordnung ist im Jahr 2006 die Zahl jener Gesetze deutlich reduziert worden, denen der Bundesrat zustimmen muss. Zudem wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern neu geordnet, indem die Rahmengesetzgebung des Bundes abgeschafft und der Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten neu festgelegt wurde. Im Zuge dieser Neuordnung erhielten die Länder die alleinige Gesetzgebungsbefugnis unter anderem für den Strafvollzug, das Versammlungs-, Ladenschluss- und Dienstrecht sowie den Großteil des Hochschulrechts.