Mehrheit stimmt für Entwurf und einen Zusatz zum Tariftreue- und Mindestlohngesetz
Stuttgart. Dem Entwurf der Landesregierung für ein Tariftreue- und Mindestlohngesetz, mit dem Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vermieden werden sollen, hat der Finanz- und Wirtschaftsausschuss des Landtags am Donnerstag, 14. März 2013, mehrheitlich zugestimmt. Gegenüber der ursprünglichen Fassung wurde der Entwurf entsprechend einem Antrag von Grünen und SPD ebenfalls mit den Stimmen der Mehrheit an einer Stelle ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine Präzisierung der Regelungen zum Mindestentgelt. Dies teilte der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Karl Klein, mit.
Zum wesentlichen Inhalt des geplanten Gesetzes erklärte Klein, dass damit für öffentliche Auftraggeber Tariftreueregelungen festgeschrieben werden, die eine Bindung an die gesetzlich fixierten Löhne enthalten. Zudem werde in dem Gesetz eine Mindestentgeltverpflichtung vorgegeben. Diese gelte dort, wo die Tariftreuepflicht nicht greife oder für die Beschäftigten zu ungünstigeren Entgelten führen würde.
Nach Angaben Kleins hatte der Finanzausschuss am 21. Februar 2013 zu dem Gesetzentwurf verschiedene Verbände angehört, mit durchaus unterschiedlichen Reaktionen. In der Anhörung sei deutlich geworden, so Grüne und SPD in der Begründung ihres Änderungsantrags, dass das im Entwurf geregelte Mindestentgelt unter anderem aus Gründen der Transparenz und Kontrollierbarkeit als „regelmäßig gezahltes Grundgehalt“ zu verstehen sein sollte. In der bisherigen Fassung heiße es, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, „die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt)“.
Mittels der von Grünen und SPD beantragten und vom Ausschuss beschlossenen Ergänzung des Gesetzentwurfs werde nun genau definiert, dass eine Einbeziehung aller geldwerten Leistungen des Arbeitgebers nicht vorgesehen sei, erläuterte Klein. Vielmehr werde das Mindestentgelt als Bruttoarbeitsentgelt für eine Zeitstunde ohne Zuschläge festgesetzt. Ein zusätzliches Monatsgehalt, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder Aufwendungen des Arbeitgebers zur Altersversorgung seien gemäß der zusätzlichen Bestimmung neben dem Mindestentgelt zu zahlen. „Aufwendungsersatzleistungen dürfen ebenfalls nicht angerechnet werden“, stellte der Ausschussvorsitzende klar.