Öffentliche Anhörung im Ständigen Ausschuss zum Zweiten SWR-Änderungsstaatsvertrag

Stuttgart. Der Ständige Ausschuss des Landtags von Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung am Donnerstag, 15. Mai 2025, in einer öffentlichen Anhörung über den Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Zweiten SWR-Änderungsstaatsvertrag beraten. Er soll am 1. September 2025 in Kraft treten. Angehört wurden unter anderen Stefanie Schneider, Landessenderdirektorin SWR Baden-Württemberg sowie Dr. Engelbert Günster, Vorsitzender des SWR Rundfunkrats. „Vielen Dank für die Impulse der Anhörung. Wir möchten die Akteurinnen und Akteure auch bei künftigen Weiterentwicklungen maximal einbeziehen“, betonte der Ausschussvorsitzende Guido Wolf (CDU).
 

Nach Angaben Guido Wolfs sei das Ziel des novellierten SWR-Änderungsstaatsvertrags, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Südwesten durch Modernisierung und Digitalisierung der Angebote zu stärken und zukunftsfest aufzustellen. Die Novelle sehe etwa die Flexibilisierung im Hörfunkbereich, die Modernisierung der Leitungsstrukturen, die Stärkung der Qualität und Effizienz der Aufsicht sowie die Stärkung der Regionalität und Landesidentität vor. Zudem sei eine Verkleinerung und Professionalisierung der Aufsichtsgremien vorgesehen. „Das große Interesse einer zukunftsorientierten Ausgestaltung eines starken öffentlich-rechtlichen Rundfunks spiegelt sich in der Vielzahl der Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Anhörung wider“, so Guido Wolf.

In der öffentlichen Anhörung betonte Stefanie Schneider, Landessenderdirektorin Baden-Württemberg, dass der Novellierungsentwurf trotz einzelner Kritikpunkte zu begrüßen sei. Er ermögliche die Weiterentwicklung des SWR zu einem wettbewerbsfähigen öffentlich-rechtlichen Medienunternehmen. Die Flexibilisierung und Verschlankung der Organisationsstruktur sei etwa wichtig, um auch zukünftig auf den Wandel in der Medienwelt flexibler reagieren zu können. In der neu formulierten Beauftragung des SWR-Fernsehprogramms sehe der novellierte Gesetzestext etwa die Pflicht zur angemessenen Auseinanderschaltung vor. Bisher existierte die Vorgabe mindestens 30 Prozent des Programms landesweit auseinanderzuschalten. Die Vorgabe der 30-Prozent-Quote finde sich weiterhin auf audiovisuelle Neuproduktionen im Staatsvertragsentwurf. Der SWR sehe die Anforderungen unproblematisch, allerdings mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden, so Schneider abschließend.

Dr. Engelbert Günster, Vorsitzender des SWR Rundfunkrats, begrüßte aus Sicht der Aufsichtsgremien des SWR grundsätzlich die Reformvorschläge wie etwa die Verschlankung der Strukturen mit dem Ziel, einen starken, leistungs- und zukunftsfähigen SWR aufzustellen. So habe er etwa die Stärkung der Regionalität befürwortet sowie die Anpassungen des Beschwerderechts. Zukünftig sei es möglich, effizient und angemessen auf die zunehmenden Massen-Programmbeschwerden oder aktuelle Entwicklungen reagieren zu können. Zu kritisieren sei unter anderem die Kürzung der Amtsperioden bei gleichzeitig gestiegener Arbeitsbelastung der Gremien. „Die Aufgaben der Gremien werden immer umfangreicher und die Anforderungen an die Gremienmitglieder nehmen stetig zu“, betonte Günster. Durch die verkürzte Amtszeit bestehe Gefahr, dass eine effektive Aufsicht nicht gewährleistet werden könne.

Auch Christine Rupp, Geschäftsführerin Radio TON-Regional Hörfunk GmbH & Co. KG, Markus Pfalzgraf, erster Landesvorsitzender des Deutschen Journalisten Verbands (DJV) und Kai Fischer, Vorsitzender der Geschäftsführung Audiotainment Südwest GmbH & Co, KG kamen zu Wort. Aus Sicht der privaten Radiosender sei die wirtschaftlich angespannte Lage zu beachten. Die aktuellen wirtschaftlichen Veränderungen seien so groß, dass es zügig Antworten brauche um eine publizistische Vielfalt der Medienlandschaft beizubehalten. Die Finanzierung von lokalen Angeboten sei eine echte Herausforderung. Die wirtschaftlich angespannte Lage hemme Investitionen von Kunden in Werbung.  Wichtig sei deshalb die Beibehaltung der Trennung der räumlichen Märkte. „Der SWR bleibt das Landesangebot und die Privaten bleiben die Bereichs- und Lokalangebote“, erklärte Rupp.

Kai Fischer plädierte für eine Konkretisierung des Auftrages. Denn so lasse sich der Finanzaufwand zur Erfüllung des Auftrags konkreter erfassen sowie eine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Angebot zum Privaten erstellen. „Je konkreter der Auftrag, umso besser stehen den Gremien konkrete Kriterien zur Auftragsüberprüfung zur Verfügung“, betonte Fischer. Da sich im Medienstaatsvertrag im Bereich Hörfunk kaum eine konkrete Auftragsbeschreibung vorfinde, müsse dies umso eher im Landesrecht, also im SWR-Staatsvertrag erfolgen. Jedoch käme es eher zu einer Entkonkretisierung, denn im Gesetzestext werde keine inhaltliche Ausrichtung vorgegeben. Dies könnte Auswirkungen auf den Werbebereich haben. Der SWR sei etwa nicht mehr verpflichtet ein werbe- und sponsoringfreies Programm für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene anzubieten. Es könnte dazu führen, dass künftig in allen terrestrischen SWR-Hörfunkprogramm Werbung angeboten werden kann.

Vonseiten des DJV seien Aspekte der neuen Regionalität und Erschließung von neuen Zielgruppen angesprochen worden. Regionalität sei Jung und Alt, migrantisch und alteingesessen, all dies müsse sich in einer neuen Regionalität wiederfinden. „Der Programmauftrag sollte so definiert sein, dass sich alle Menschen im Sendegebiet des SWR darin wiederfinden, insbesondere auch Menschen mit formal niedrigem Bildungsniveau oder mit Migrationsgeschichte“, betonte Pfalzgraf. Bei der Erschließung von neuen Zielgruppen und Erreichbarkeit dürfe es nicht nur um Digitalisierung gehen. Ältere Zielgruppen bevorzugen vor allem traditionelle Verbreitungswege. Schließlich werde ein verantwortungsvoller Umgang mit künstlicher Intelligenz begrüßt, wie er in dem Entwurf dargelegt ist.

Wie Vorsitzender Guido Wolf abschließend darlegte, habe es grundsätzlich zwischen allen Akteuren eine breite Zustimmung zum Gesetzesentwurf gegeben, keine „unüberbrückbaren Differenzen“, sondern nur „Differenzen in Details der Gesetzesausgestaltung“.