Petition zur Änderung rechtlicher Grundlagen bei dauerhafter Erkrankung eines Bürgermeisters
Stuttgart. Sollen Bürgermeister unter gewissen Voraussetzungen wie dauerhafte Erkrankung wieder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können, welches vor ihrer Wahl bestanden hat? Mit dieser Frage hat sich der Petitionsausschuss in seiner Sitzung am Donnerstag, 1 Oktober 2020, befasst. Das hat die Vorsitzende des Gremiums, Petra Krebs (Grüne), mitgeteilt. „Grundsätzlich sollte das Bürgermeisteramt attraktiv bleiben. Im Hinblick auf rückläufige Bewerberzahlen scheint eine Erhöhung der Sicherheiten durchaus diskussionswürdig“, erläuterte Krebs.
Der Petent habe Petra Krebs zufolge in seiner Petition Rechtsänderungen angeregt, wonach Bürgermeister unter bestimmten Voraussetzungen bei dauerhafter Erkrankung wieder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können, welches vor ihrer Wahl zum Bürgermeister bestanden hat. Er habe bemängelt, dass es für zum Bürgermeister gewählte Beamte auf Lebenszeit „keinen Weg zurück“ gebe. Das Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses sei nicht möglich, auch wenn der Dienstherr dazu bereit wäre. Könne ein Bürgermeister seinen Dienstgeschäften krankheitshalber nicht nachkommen, müsse er um Entlassung bitten, oftmals drohe ihm der „soziale Ruin“.
Amtsinhaber seien daher gezwungen, entsprechende Situationen bis zur Versetzung in den Ruhestand oder bis zum Ablauf der Amtszeit „auszusitzen“. Dieser Zustand sei sowohl für die Amtsinhaber als auch für die betroffenen Gemeinden unhaltbar. Hierzu habe das zuständige Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration bemerkt, dass nach Ablauf bestimmter Fristen durchaus dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden könnten, so dass Amtsverweser nicht die komplette Amtszeit machen müssten.
Überdies habe das Ministerium festgestellt, dass die Schaffung eines Rückkehranspruchs für zum Bürgermeister gewählte Beamte nach Ende der Amtszeit die Attraktivität kommunaler Wahlämter steigern könnte. Die Bereitschaft von Beamten, sich für ein solches zu bewerben, könnte erhöht werden. Auch könnte so dem Fürsorgegedanken Rechnung getragen werden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass das geltende Bürgermeisterdienstrecht auf einer austarierten Systematik beruht, welche die besondere Stellung des Bürgermeisters als Beamten auf Zeit, der sich nach Ablauf der achtjährigen Amtszeit der Wiederwahl stellen muss, angemessen berücksichtigt.
Ungeachtet dessen gebe es in einigen Bundesländern u. a. in Bayern, Hessen, Thüringen und im Saarland entsprechende Rückkehrregelungen von kommunalen Wahlbeamten in frühere Beamtenverhältnisse. Für die Umsetzung wäre eine entsprechende Änderung der Gesetzeslage erforderlich. Im Ministerium sei das Thema bekannt und solle unter Einbindung der kommunalen Verbände geprüft werden.
„Der Petitionsausschuss hat letztlich einstimmig beschlossen, die Petition der Regierung als Material zu überweisen“, so Petra Krebs abschließend.