Polizei erhob Telekommunikationsdaten auch 2012 vor allem bei Suche nach Personen in hilflosen Situationen
Stuttgart. Die Erhebung von Telekommunikationsdaten durch die Polizei diente auch im Jahr 2012 ganz überwiegend der Suche nach Personen in hilfloser oder lebensbedrohender Lage. Dies geht aus dem einschlägigen Bericht der Landesregierung hervor, der jährlich dem Landtag vorgelegt werden muss und am heutigen Mittwoch, 5. Juni 2013, vom Innenausschuss des Landtags beraten und zur Kenntnis genommen wurde. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der SPD-Abgeordnete Walter Heiler mitteilte, wurden im Jahr 2012 in insgesamt 705 Fällen Telekommunikationsverkehrsdaten erfasst, die unter anderem Informationen über Ort, Zeit und Teilnehmer des Telefonats enthielten.
„Wie in den Vorjahren diente die Erhebung von Verkehrsdaten zur Gefahrenabwehr fast ausschließlich der Ortung von Mobiltelefonen“, berichtete Heiler. So hätten in 685 der 693 Vorgänge die bei den Netzbetreibern erhobenen Daten, etwa der Standort einer Funkzelle, die Fahndung nach vermissten, hilflosen und suizidgefährdeten Personen unterstützt. In acht Fällen sei eine über die reine Ortung hinausgegangene umfassende Erhebung von Verbindungsdaten zur Gefahrenabwehr erfolgt.
Insgesamt seien im Bereich der Gefahrenabwehr 136 richterliche Beschlüsse zur Ortung von Mobiltelefonen beantragt worden, erläuterte der Ausschussvorsitzende. In 131 Fällen sei ein entsprechender Beschluss erlassen worden, fünf Anträge seien abgelehnt worden. Aufgrund von Gefahr im Verzug seien 530 vorläufige Anordnungen getroffen worden. Diese seien in 518 Fällen von den örtlich zuständigen Amtsgerichten uneingeschränkt bestätigt worden, so Heiler.
Bis zur Novellierung des Polizeigesetzes im November 2012 wurden nach Angaben des Ausschussvorsitzenden zwölf Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten erfasst, sieben davon im Deliktsfeld Rechtsextremismus. Den weiteren fünf Maßnahmen seien Fälle der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (ein Fall), die persönliche Freiheit (ein Fall), von Straftaten im Deliktsfeld Islamismus (zwei Fälle) sowie eine Straftat des Raubes (ein Fall) zu Grunde gelegen.
„Um in Einzelfällen Gefahr abwehren und um Such- und Rettungsmaßnahmen zielgerichtet durchführen zu können, kann auf die Erhebung von Telekommunikationsdaten durch die Polizei nicht verzichtet werden“, betonte Ausschussvorsitzender Heiler abschließend.