Ständiger Ausschuss stimmt für Verfahren zur Überprüfung von Corona-Verordnungen
Stuttgart. Der Verfahrensweg zur Überprüfung der Corona-Verordnungen der Landesregierung durch den Landtag steht fest. Der Ständige Ausschuss stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch, 30. September 2020, einstimmig für die von den Fraktionen Grüne, CDU, SPD und FDP/DVP vorgeschlagene Verfahrensregelung. „Der Landtag hat ein angemessenes Verfahren zur Beteiligung des Parlaments an infektionsschützenden Maßnahmen entwickelt“, sagte der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Dr. Stefan Scheffold. Die Beratung und Abstimmung des Plenums über die Beschlussempfehlung des Ausschusses ist für die heutige Plenarsitzung vorgesehen.
Die von der Landesregierung übermittelten Verordnungen werden laut Scheffold durch die Landtagspräsidentin an den Ständigen Ausschuss überwiesen. Der Landtag ermächtigt den Ausschuss gemäß Paragraf 26 Absatz 4 Satz 2 der Geschäftsordnung, abschließend zu entscheiden. Andere Ausschüsse befassen sich vorberatend mit einer Verordnung, wenn zwei Fraktionen oder ein Viertel der Mitglieder das im jeweiligen Ausschuss beantragen.
Die Beratungen in den Ausschüssen finden grundsätzlich öffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen werden, wenn der Ausschuss es auf Antrag eines Mitglieds des Ausschusses oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag kann in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden. Die öffentlichen Ausschussberatungen sollen per Livestream auf der Website des Landtags übertragen werden.
Von dieser Regelung unberührt bleibt das Verfahren nach Paragraf 2 Absatz 5 des Gesetzes über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen. Darin heißt es: Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung ist zeitlich angemessen zu begrenzen und kann jeweils durch die Verordnungsgeberin verlängert werden. Überschreitet die Gültigkeitsdauer einer Verordnung drei Monate, bedarf die Rechtsverordnung für die Fortgeltung der Gültigkeit der Zustimmung des Landtags. Erteilt der Landtag die Zustimmung nicht, tritt die Verordnung nach Ablauf von vier weiteren Wochen außer Kraft.