Untersuchungsausschuss „FlowTex“ lehnt Sonderstatus für Zeugen ab

Stuttgart. Auskunftspersonen, die als Zeugen für den Untersuchungsausschuss des Landtags „FlowTex“ vorgesehen sind, erhalten derzeit nicht den Sonderstatus eines Betroffenen. Dies hat der Untersuchungsausschuss nach Angaben seines Vorsitzenden, des SPD-Abgeordneten Frieder Birzele, in nichtöffentlicher Sitzung am 4. Februar 2003 entschieden. Das baden-württembergische Untersuchungsausschussgesetz sieht in Paragraph 19 unter anderem vor, dass Personen, über die der Untersuchungsausschuss im abschließenden Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt, zu Betroffenen erklärt werden können. An diese Feststellung des Untersuchungsausschusses sind Rechte geknüpft, die weiter gehen als bei einem „bloßen“ Zeugen. So können sich Betroffene beispielsweise eines Beistands bedienen, sie haben das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme und sie haben ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht. Die Streitfrage, ob einem vor den Untersuchungsausschuss „FlowTex“ bereits geladenen Zeugen der Betroffenen-Status zuerkannt werden soll, hatte sich in der Ausschusssitzung am 15. Januar 2003 entzündet. Daraufhin war die Landtagsverwaltung beauftragt worden, eine rechtliche Stellungnahme abzugeben. Der Untersuchungsausschuss hat jetzt auf der Grundlage dieses Gutachtens einstimmig die Entscheidung getroffen, dass im jetzigen Stadium kein Anlass besteht, einem Zeugen den Betroffenen-Status zu gewähren. Laut Birzele will der Untersuchungsausschuss auch im weiteren Verfahren in der Regel die Untersuchung nach Möglichkeit als so genannte Sachenquete führen, weil von der Feststellung einer Auskunftsperson als Betroffener eine diskriminierende und bloßstellende Wirkung für die Person ausgehen kann. Allerdings hat sich der Ausschuss für die Zukunft vorbehalten, in begründeten Einzelfällen auch persönliche Verfehlungen zu bewerten. Der Status des Betroffenen setzt nach dem Gesetz voraus, dass die in Frage kommende Auskunftsperson eine persönliche Verfehlung begangen hat, ihr also eine vorwerfbare pflichtwidrige Amtshandlung von einigem Gewicht anzulasten ist. Hinzukommen muss als weitere Voraussetzung, dass der Ausschuss die Absicht hat, darüber im Bericht eine Äußerung abzugeben.