Vorsitzender Marwein: Einwendungen gegen die Pflegekammer-Registrierung müssen an den Gründungsausschuss gerichtet werden

Stuttgart. Derzeit erreichen den Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg zahlreiche Zuschriften, die sich gegen die Errichtung einer Landespflegekammer und die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft für Pflegekräfte richten. Viele enthalten zusätzlich oder ausschließlich das offizielle Einwendungsformular des Gründungsausschusses zur Errichtung der Pflegekammer. Einwendungen gegen die Registrierung müssen jedoch direkt beim Gründungsausschuss in Waiblingen erhoben werden. Hierauf hat der Vorsitzende des Petitionsausschusses, Thomas Marwein (Grüne), hingewiesen.

Aktuell werden in Baden-Württemberg Tausende von Pflegekräften wegen ihrer Registrierung als Mitglied der zu gründenden Landespflegekammer Baden-Württemberg angeschrieben. Die Landespflegekammer wird für den Fall ihrer Errichtung etwa 110.000 Mitglieder haben. Voraussetzung für die Errichtung ist, dass mindestens 60 Prozent der zukünftigen Mitglieder registriert sind, die keine Einwendungen gegen ihre Registrierung erhoben haben, denn nur dann darf die Wahl zur ersten Vertreterversammlung stattfinden. Für das Errichtungsquorum von 60 Prozent werden nur diejenigen Kammermitglieder berücksichtigt, die keine Einwendungen erhoben haben, unabhängig davon, ob die Einwendung im Einzelfall berechtigt ist oder nicht.

Die meisten der über 1.000 Zuschriften, die den Petitionsausschuss zu diesem Thema erreicht haben, wenden sich gegen die Errichtung der Landespflegekammer und die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft. „Diese Eingaben werden vom Petitionsausschuss im üblichen Verfahren behandelt“, betont Thomas Marwein. In vielen Fällen hätten die Einsender aber auch das ausgefüllte offizielle Einwendungsformular des Gründungsausschusses beigefügt oder sogar nur dieses eingereicht. Der Petitionsausschuss sei aber für die Entgegennahme der Einwendungen nicht der richtige Adressat, worauf man die Petenten auch hinweise. Mit einer Einreichung beim Landtag werde auch die gesetzliche Frist von sechs Wochen nicht eingehalten, warnt Marwein. 

Nach dem Landespflegekammergesetz Baden-Württemberg können Pflegefachkräfte sowohl schriftlich als auch digital Einwendungen gegen die Registrierung erheben. Dies ist erst möglich, wenn der Gründungsausschuss die Pflegefachkräfte persönlich anschreibt, wie es zur Zeit geschieht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die gesetzliche Einwendungsfrist von sechs Wochen. Die Einwendungen sind direkt an den „Gründungsausschuss der Landespflegekammer Baden-Württemberg, 71331 Waiblingen“ zu richten. „Pflegekräfte, die gegen ihre Registrierung Einwendungen erheben wollen, sollten diese unbedingt an den Gründungsausschuss schicken und nicht an den Landtag“, so Marwein abschließend.