Wahlprüfungsausschuss des Landtags stellt Wahlfehler bei der Landtagswahl 2011 fest

Stuttgart. Bei der Beratung der zwölf Einsprüche gegen die Landtagswahl vom 27. März 2011 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am Freitag, 30. September 2011, in einem Fall Wahlfehler festgestellt. Dennoch wurden alle Wahleinsprüche zurückgewiesen. Wie der Ausschussvorsitzende, der Grünen-Abgeordnete Jürgen Filius, nach Angaben der Landtagspressestelle mitteilte, hat die Prüfung der Einsprüche ergeben, dass in Einzelfällen Wahlvorschriften nicht beachtet wurden. Der Ausschuss empfehle daher, von der Landesregierung prüfen zu lassen, wie die Einhaltung der Wahlvorschriften künftig besser sichergestellt werden kann. Allerdings hätten die Wahlfehler keine Auswirkung auf das Wahlergebnis gehabt, so dass der entsprechende Wahleinspruch zusammen mit den übrigen als unbegründet bzw. unzulässig zurückzuweisen waren. Der Wahlprüfungsausschuss hatte sich bereits in seiner konstituierenden Sitzung im Juli 2011 mit den Einsprüchen befasst und beschlossen, für sämtliche Fälle eine Stellungnahme der Landeswahlleiterin einzuholen, die inzwischen vorliegt. Der Einspruch, bei dem Wahlfehler festgestellt wurden, befasste sich nach Auskunft des Ausschussvorsitzenden mit den Umständen der Stimmabgabe des damaligen Ministerpräsidenten. Dessen politische Stellungnahme im Wahlraum gegenüber zahlreichen Medienvertretern verstieß als unzulässige Wahlpropaganda gegen das Landtagswahlgesetz. Darüber hinaus war es ordnungswidrig, dass die Wahlurne frei im Raum stand und über längere Zeit nicht abgedeckt war. Schließlich war es auch nicht zulässig, dass der Ministerpräsident und seine Ehefrau ihre Stimmzettel gleichzeitig einwarfen. „Die Prüfbitte an die Landesregierung wird ergeben, ob sich im Bereich der Wahlvorbereitung und -durchführung noch Optimierungsmöglichkeiten ergeben“, sagte Filius. Er betonte jedoch, dass es sich um Einzelfälle handle und die Wahl im Übrigen ohne Beanstandungen durchgeführt worden sei. Ein weiterer „interessanter Wahleinspruch“ betraf nach den Worten des Ausschussvorsitzenden die Wahlkreiszuordnung der Gemeinde Essingen im Ostalbkreis. Die Einspruchsführer hielten diese Zuordnung für systemwidrig, weil neben dem Ziel einer möglichst gleichen Wahlkreisgröße auch die lokale Verwurzelung der Wahlkreiskandidaten sowie bestehende Verwaltungsgrenzen und historische Verflechtungen zu berücksichtigen seien. Soweit mit diesem – und anderen – Einsprüchen das geltende Landtagswahlrecht angegriffen worden sei, habe der Ausschuss allerdings kraft Gesetzes keine Prüfungskompetenz, erklärte Filius. Gesetzliche Regelungen, die vom Parlament beschlossen worden seien, könnten vom Wahlprüfungsausschuss nicht auf deren Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden. Dies obliege allein dem Staatsgerichtshof. An diesen könnten sich die Wahleinsprecher unter bestimmten Voraussetzungen wenden, wenn sie mit der Entscheidung des Landtags nicht einverstanden seien. Einige Einspruchsführer haben laut Filius vorgetragen, sie seien in ihrem aktiven Wahlrecht beeinträchtigt worden. Der Wahlprüfungsausschuss habe indes festgestellt, dass diese Behauptungen nicht zutreffend seien. Bei den Einsprüchen, mit denen verschiedene Formen der Wahlwerbung kritisiert worden seien, sei die Grenze zur unzulässigen Wählerbeeinflussung nicht überschritten gewesen. In den meisten Fällen würde sich am Wahlergebnis auch nichts ändern. Und genau darauf komme es letztlich an, weil das Wahlprüfungsverfahren allein dazu diene, die rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten, so Filius.
Eine abschließende Entscheidung über die Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses wird der Landtag in einer der nächsten Plenarsitzungen treffen.