Ordnungsgeldverfahren gegen Rechtsanwältin ist abgeschlossen
Landgericht Stuttgart bestätigt Rechtsauffassung des Untersuchungsausschusses „Rechtsterrorismus/NSU BW II“
Stuttgart. Das vom Untersuchungsausschuss „Das Unterstützerumfeld des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) in Baden-Württemberg und Fortsetzung der Aufarbeitung des Terroranschlags auf die Polizeibeamten M. K. und M. A. (Rechtsterrorismus/NSU BW II)“ angestrengte Ordnungsgeldverfahren gegen eine als Zeugin vernommene Rechtsanwältin ist abgeschlossen. „Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 28. Februar 2018 das vom Amtsgericht Stuttgart festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro bestätigt“, teilte der Vorsitzende des Gremiums, der SPD-Abgeordnete Wolfgang Drexler MdL, am Mittwoch, 14. März 2018, mit.
Die Rechtsanwältin R.L. wurde – nachdem sie sich im Januar 2017 eigeninitiativ an den Untersuchungsausschuss gewandt hatte – in der Ausschusssitzung am 20. März 2017 als Zeugin vernommen. Dabei bekundete sie, im Zuge ihrer Tätigkeit als Strafverteidigerin Kontakt zu einer Person gehabt zu haben, die sie mehrfach und zu unterschiedlichen Themenkomplexen getroffen habe. Anfang des Jahres 2009 habe ihr diese Kontaktperson vom „Polizistenmord in Heilbronn“ berichtet. Die Nennung ihrer Quelle verweigerte die Zeugin unter Berufung darauf, es handele sich um eine Hilfsperson der Verteidigung, deren Sicherheit zudem gefährdet sei.
Nach Auffassung des Untersuchungsausschusses hatte die Zeugin dadurch das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, weil mangels Mandatsbezuges weder ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht bestehe noch Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Kontaktperson ersichtlich seien. Deshalb wurde mit Schreiben vom 7. April 2017 beim zuständigen Amtsgericht Stuttgart beantragt, gegen die Zeugin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 20 Tagen festzusetzen. Mit Beschluss vom 7. November 2017 gab das Amtsgericht Stuttgart diesem Antrag statt.
Die seitens der Zeugin hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. Februar 2018 verworfen: Der Zeugin stehe kein Zeugnisverweigerungsrecht aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin zu, weil das bloß anlässlich der Berufsausübung Erfahrene nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege. Außerdem seien keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wonach ernsthaft eine Gefahr für Leib und Leben zu befürchten wäre.
„Da gegen diese Entscheidung keine weiteren strafprozessualen Rechtsmittel offenstehen, ist beabsichtigt, die Zeugin zu einer der kommenden Sitzungen zu laden“, so der Ausschussvorsitzende.