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108/2020 - 5. November 2020, 16:13 Uhr
In der Sitzung am 5. November 2020:

Petitionsausschuss befasst sich mit mehreren Eingaben zu Änderungen des Landtagswahlrechts

Stuttgart. Kann das Sammeln von Unterschriften für die Landtagswahl wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt oder abgeschafft werden? Oder sollen Parteien, die bei einer vorhergehenden Landtagswahl in Baden-Württemberg in einzelnen Wahlkreisen zugelassen wurden, entweder keine Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge sammeln müssen oder statt 150 Unterschriften pro Wahlkreis nur 50? Unter anderem mit diesen Fragen hat sich der Petitionsausschuss in seiner Sitzung am Donnerstag, 5. November 2020, befasst. Das hat die Vorsitzende des Gremiums, Petra Krebs (Grüne), mitgeteilt.

Der Ausschuss habe nach eingehender Diskussion mit großer Mehrheit den Beschluss gefasst, beim fachlich zuständigen Ständigen Ausschuss zeitnah eine Stellungnahme einzuholen. „Änderungen des Landtagswahlrechts sind Angelegenheiten des Parlaments“, erläuterte Krebs. Vielerorts könnten aufgrund der Corona-Pandemie keine Aufstellungsversammlungen durchgeführt werden. Zudem sei es aus epidemiologischer Sicht fahrlässig, im ganzen Bundesland mit Menschen Kontakt aufzunehmen, um Unterschriften zu sammeln, gab die Vorsitzende einige Argumente der Petentin wieder. Die Petentin sehe die demokratische Vielfalt bei den Landtagswahlen 2021 in Gefahr und regte eine Änderung des Wahlrechts an. Ferner forderte die Petentin, Aufstellungsversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz zu ermöglichen.

Bei den Beratungen sei nochmals sehr deutlich geworden, so Petra Krebs, dass das Unterschriftenerfordernis ein gewichtiges Instrument sei, um die Ernsthaftigkeit der Wahlvorschläge zu gewährleisten. Auch solle eine Stimmenzersplitterung vermieden werden. Es erscheine nicht gerechtfertigt, gänzlich davon abzusehen. Wie die Vorsitzende weiter erläuterte, sehe das Landtagswahlgesetz eine Möglichkeit der Absenkung der Anzahl der Unterstützungsunterschriften durch die Regierung oder die Landeswahlleiterin nicht vor. Eine Änderung wäre nur durch eine entsprechende Gesetzesänderung realisierbar. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, ob die bereits erfolgten Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, Gesichtspunkte des Infektionsschutzes und die weitere Entwicklung der Pandemiesituation zum Anlass genommen würden, die Anforderungen an die Zulassung von Wahlvorschlägen zu senken, so die Argumentation des Innenministeriums. „Wir werden uns wieder mit den Petitionen befassen, sobald die Bewertung des Ständigen Ausschusses vorliegt“, so Petra Krebs. Im Übrigen sei dazu auch in den nächsten Tagen eine Rechtsprechung zu erwarten.

In einer dritten Petition sei vom Petenten die Herabsenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre gefordert worden. Dies solle durch eine Änderung von Artikel 26 Absatz 1 der Landesverfassung (LV) realisiert werden. „Diesen Teil der Petition hat das Gremium als Material an die Landesregierung überwiesen“, berichtete die Ausschussvorsitzende. Im zweiten Teil der Petition habe der Petent die Einführung eines Elternwahlrechts gefordert, das zugunsten des Kindes ausgeübt werden müsse. „Dieser Petition kann nicht abgeholfen werden“, fasste Petra Krebs den Beschluss des Ausschusses zusammen.
 

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