Wahlprüfungsausschuss weist alle Einsprüche gegen Landtagswahl 2021 zurück 

Stuttgart. Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags hat in seiner Sitzung am Donnerstag, 28. Oktober 2021, die elf Einsprüche gegen die Landtagswahl im März 2021 zurückgewiesen. Alle Entscheidungen wurden einstimmig getroffen. Das teilte der Vorsitzende des Gremiums, der AfD-Abgeordnete Daniel Lindenschmid, mit. 

Insgesamt zehn Einsprüche von Einzelpersonen und ein Einspruch einer Kleinpartei lagen dem Gremium vor. Der Wahlprüfungsausschuss hatte sich bereits in seiner konstituierenden Sitzung mit den Einsprüchen befasst und beschlossen, für zehn Fälle Stellungnahmen der Landeswahlleiterin einzuholen, die inzwischen vorliegen.

Einige Einsprecher wendeten sich laut Lindenschmid dagegen, dass ihnen die Teilnahme an der Wahl verweigert oder ihnen die Stimmabgabe erschwert worden sei. Der Wahlprüfungsausschuss habe in seiner Sitzung festgestellt, dass keine wahlrechtlichen Vorschriften verletzt worden seien, und die Beschwerden daher zurückgewiesen. Andere Einsprecher begründeten ihre Beschwerde mit der aus ihrer Sicht fehlenden Verfassungsmäßigkeit von Teilen oder des gesamten Landtagswahlrechts. Darüber hinaus seien mehrere Beschwerden von Personen eingereicht worden, deren Wohnsitz sich in anderen Bundesländern befinde, weswegen diese gar nicht einspruchsberechtigt seien. 

Nach Angaben Lindenschmids beschloss der Ausschuss in zwei Fällen zudem, die Landesregierung aufzufordern, zu bestimmten Aspekten im Zusammenhang mit der Stimmabgabe eine Überprüfung vorzunehmen. 

Im ersten Fall solle die Regierung Maßnahmen zur weiteren Sensibilisierung der Wahlhelfer prüfen, damit die Öffentlichkeit zwischen der Wahlzeit und der Auszählung der Stimmen im Wahllokal hergestellt bleibe. In einem Wahllokal war der Raum um kurz nach 18 Uhr für etwa fünf Minuten abgeschlossen worden. Nach den Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses war ein Einfluss auf das Wahlergebnis aber ausgeschlossen.

Im zweiten Fall solle eine konkretere Vorgabe bei der Frage der Identifizierung von Wählerinnen und Wählern geprüft werden. In einer Kommune enthielt die Wahlbekanntmachung den Hinweis, dass der Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen sei. Dies trifft zwar zu; das Ausweisdokument dient jedoch nur der Identifikation im Bedarfsfall, ist aber zur Ausübung des Wahlrechts nicht von vornherein erforderlich. Dies könne zu Verwirrungen führen und Bürgerinnen oder Bürger ohne ein solches Dokument möglicherweise von der Stimmabgabe abhalten. 

Eine abschließende Entscheidung über die Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses wird der Landtag in seiner Plenarsitzung am 11. November 2021 treffen.