Zur Begrenzung von Wasser- und Winderosion:
Landwirtschaftsausschuss befasst sich mit Erosions-Vorschriften GLÖZ 5
Stuttgart. Der Ausschuss für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 13. März 2024, auf Antrag der FDP/DVP-Fraktion über die Vorgaben zur Begrenzung von Bodenerosion nach den Vorschriften GLÖZ 5 diskutiert. Das hat der Ausschussvorsitzende Martin Hahn (Grüne) mitgeteilt. Die neuen Standards für den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen“ (GLÖZ) enthalten Vorgaben zum Erosionsschutz, nach der das Pflügen zu bestimmten Jahreszeiten untersagt ist.
„GLÖZ 5 ist ein wichtiges Thema, das wir im Ausschuss diskutieren müssen“, so Hahn. „Es schlägt in der Landwirtschaft aktuell richtige Wellen, viele Praktikerinnen und Praktiker haben Sorge mit dieser Regelung.“ Die Antragstellenden hatten das Ministerium nach einer Einschätzung gefragt, wie sich ein pauschales Pflugverbot auf erosionsgefährdeten Flächen im Zeitraum 1. Dezember bis 15. Februar auf die baden-württembergische Landwirtschaft auswirken würde. Die EU-Gesetzgebung zur Begrenzung von Wasser- und Winderosion auf landwirtschaftlichen Böden ist Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Europa ab 2023 und sieht ein solches Verbot grundsätzlich vor.
Landwirtschaftsminister Peter Hauk (CDU) habe in der Sitzung betont, dass die entsprechende Bundesregelung den Ländern ermögliche, für die erosionsgefährdeten Flächen ergänzende Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu erlassen, so Hahn. Dies bedeute konkret, dass in Baden-Württemberg das Pflügen auf den ausgewiesenen erosionsgefährdeten Standorten weiterhin möglich sei, sofern dort im Gegenzug gleichwertige Maßnahmen zum Erosionsschutz umgesetzt werden. Der Landwirtschaftsminister habe dem Ausschuss laut Hahn zugestimmt, dass ein pauschales Pflugverbot, wie es im grundsätzlich festgelegt worden sei, vielfältige negative Auswirkungen auf den Pflanzenbau hätte. Aus Landessicht brauche es keine solchen Auflagen im Ackerbau. Bund und Land seien allerdings angehalten gewesen, das geltende EU-Gesetz durch die Regelungen auszudehnen, um die Situation für die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte einfacher zu machen. Geltendes Recht sei durch die Verordnung jetzt das Landesrecht.
Zu den Maßnahmen habe das Ministerium in der schriftlichen Beantwortung des Antrags bereits ausgeführt, für Gebiete mit niedriger Erosionsgefährdung sei eine praktikable Lösung gefunden worden: Hier werde die Bewirtschaftung quer zum Hang als eigenständige Maßnahme gelten. Für die Gebiete mit hoher Erosionsgefährdung sei die Bewirtschaftung quer zum Hang in Verbindung mit einer weiteren Maßnahme vorgegeben, z. B. der Anlage von Erosionsschutzstreifen. Für den Erosionsschutzstreifen gelte eine Mindestschlaggröße von 0,6 Hektar und die Mindestbreite sei auf 6 Meter herabgesetzt worden. Außerdem werde der Einsatz von Grubber, Scheibenegge und Fräse nicht eingeschränkt. Es bestehe situativer Handlungsspielraum, fasste Hahn die Ausführungen von Ministeriumsseite zusammen.
Im Ausschuss sei indes fraktionsübergreifend angemahnt worden, GLÖZ 5 sei ein Beispiel, wie gute fachliche Praxis mit immer mehr Bürokratie und Zusatzregelungen ausgefüllt werde, berichtete der Ausschussvorsitzende weiter. Die Regelungen verbesserten die Situation nur teilweise, es gebe weiterhin fehlende Ausnahmen und Berücksichtigungen, beispielsweise werde die Kartoffel nicht als Reihenkultur eingestuft. Zudem hätten die Antragstellenden Kritik geäußert, die Landwirtinnen und Landwirte seien zu spät informiert worden. Die rechtliche Situation im letzten Sommer für viele sehr unklar gewesen, das Merkblatt „Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)“ sei erst am 31. Januar 2024 veröffentlicht worden.