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Parlament

Gesetzgebung, Wahl, Kontrolle

Gesetze zu verabschieden, ist die vornehmste und wichtigste Aufgabe der demokratischen Volksvertretung. Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt (Legislative) aus und überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Die dritte, rechtsprechende Gewalt (Judikative) ist unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richterinnen und Richtern anvertraut.

Der Landtag kann mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten Gesetze beschließen. Die Landesverfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss, es beschließt.

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Landtags besteht in der Wahl anderer Verfassungsorgane: Er wählt in geheimer Abstimmung die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung. Außerdem wählt er die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Auch die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes sowie des oder der Landesbeauftragten für Datenschutz erfordert die Zustimmung des Landesparlaments.

Neue Herausforderungen auf allen Feldern der Politik haben die Aufgaben des Landtags verändert. Stand in den Jahren nach 1952 im Zeichen des Neuaufbaus der staatlichen Verwaltung die Gesetzgebung an erster Stelle, so ist es nun vor allem die Kontrolle der Regierung und der Verwaltung. 

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