Gesetzgebung
Mit Gesetzen schafft der Landtag die rechtliche Grundlage für das Handeln der Regierung. Das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen - das so genannte Gesetzesinitiativrecht - steht der Regierung und den Abgeordneten zu, prinzipiell aber auch dem Volk.
Eine Gesetzesinitiative aus den Reihen des Landtags muss von mindestens acht Abgeordneten oder von einer Fraktion unterzeichnet sein. Im Plenum - der Vollversammlung des Landtags - findet zunächst eine Debatte statt. Diese Erste Beratung dient dazu, das Für und Wider des Entwurfs zu erörtern; Beschlüsse erfolgen noch nicht. Meistens wird dann der Gesetzentwurf an den fachlich zuständigen Ausschuss überwiesen. Die dort tätigen Abgeordneten bilden sich ihre Meinung und arbeiten Empfehlungen für das Plenum aus. Daraufhin kommt der Entwurf wieder in den Landtag zur Zweiten Beratung.
Nun wird über die einzelnen Paragraphen beraten und abgestimmt - Grundlage sind die Vorschläge des Ausschusses. Bei besonders bedeutsamen Gesetzentwürfen - zum Beispiel Verfassungsänderungen und Haushaltsgesetz - gibt es eine Dritte Beratung. Das Gesetzgebungsverfahren im Landtag endet mit der Schlussabstimmung über den gesamten Entwurf. Ein Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten zustimmt. Bei Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die letzten Schritte: Der Ministerpräsident fertigt das Gesetz aus, anschließend wird es im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg verkündet und tritt damit in Kraft.
Eine Sammlung der gültigen Gesetze und Vorschriften des Landes findet man im Portal Landesrecht BW.