Glossar
Das Landtags-ABC
A
ABGEORDNETER
Gewähltes Mitglied des Parlaments. Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen [ Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ].
ANHÖRUNG [HEARING]
Öffentliche Anhörungen werden von Ausschüssen zur Information über ein bestimmtes Thema veranstaltet. Indem Sachverständige hinzugezogen werden, sollen die Abgeordneten umfassend informiert werden. Es gibt Anhörungen auch im Rahmen der Gesetzgebung, die zum Teil sogar von der Verfassung [ Art. 71 Abs. 4 ] vorgeschrieben sind [ Beispiel: Anhörung der kommunalen Landesverbände bei Änderungen der Gemeindeordnung ].
AUSSCHÜSSE
Parlamentsausschüsse haben die Aufgabe, die Beschlüsse des Plenums vorzubereiten. Sie sind der Ort für eine gründliche und detaillierte Beratung. Ihnen gehören die jeweiligen Fachleute der Fraktionen an, etwa für Finanzen und Wirtschaft, Bildung oder Umweltschutz. Die Zahl der Mitglieder beträgt in allen Fachausschüssen 22.
B
BANNMEILE
Ein abgegrenztes Gelände rund um das Landtagsgebäude in der Konrad-Adenauer-Straße 3 wurde in einem Gesetz zur Bannmeile erklärt; dort sind Versammlungen und Demonstrationen grundsätzlich verboten. Der Sperrbezirk soll physischen und psychischen Druck vom Parlament abwenden.
C
- Bisher kein Eintrag -
D
DEMOKRATIE
Volksherrschaft [ griechisch: Demokratie ] bedeutet, die Staatsleitung liegt in den Händen des Volkes. Nach der Form der Beteiligung des Volkes – direkt oder indirekt – unterscheidet man a) direkte Demokratie und b) indirekte Demokratie [ auch: repräsentative Demokratie ] durch die Wahl von Repräsentanten [ Abgeordneten ] in die Parlamente. Bei uns wird die Herrschaft des Volkes vorwiegend indirekt ausgeübt. Die vom Volk frei gewählten Abgeordneten im Landtag wählen die Regierung; der Landtag, das Parlament, besitzt somit eine herausragende Stellung [ Parlamentarische Demokratie ].
DIÄTEN/ABGEORDNETENBEZÜGE
Die Abgeordnetenbezüge, auch Diäten genannt, sind das berufliche Einkommen der Abgeordneten aus ihrer Mandatstätigkeit. Sie sichern zugleich die Unabhängigkeit der Parlamentarier. Ein Landtagsabgeordneter erhält eine steuerpflichtige Entschädigung. Hinzu kommt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zur Bestreitung der mandatsbedingten Aufwendungen.
DRUCKSACHEN
Schriftliche Vorlagen in gedruckter Form an das Parlament, z.B. Anfragen oder Gesetzentwürfe, werden Drucksachen genannt. Sie tragen eine Nummer und werden an alle Abgeordneten verteilt.
E
ENQUETEKOMMISSION
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einrichten. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen beantragt wird. Der Enquetekommission können auch sachverständige Personen angehören, die nicht Mitglied des Landtags sind. Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen abschließenden schriftlichen Bericht.
EXEKUTIVE
Die staatlichen Funktionen [ Gewalten ] sind gemäß dem Grundgesetz und der Landesverfassung in drei Bereiche zu teilen [ Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ]. Die vollziehende Gewalt [ Exekutive ], also Regierung und Verwaltung, ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Exekutive hat die von der Legislative [ gesetzgebende Gewalt ] beschlossenen Gesetze auszuführen.
F
FÖDERALISMUS
Nach dem Prinzip des Föderalismus werden mehrere Gliedstaaten zu einem Gesamtstaat [ Bund ] zusammengefasst. Der Bund ist für Angelegenheiten zuständig, die im Interesse der Bürger einheitlich im Bundesgebiet gestaltet werden müssen. Die übrigen Aufgaben werden von den Gliedstaaten – den Bundesländern – erfüllt.
FRAKTION
Die Abgeordneten des Parlaments, die derselben Partei angehören, schließen sich zu einer Fraktion zusammen. Der Fraktionsstatus wird bei einer Mindestzahl von sechs Abgeordneten zuerkannt. Derzeit gibt es im Landtag fünf Fraktionen [ GRÜNE, CDU, SPD, FDP/DVP und AfD ]. Fraktionen können zum Beispiel Gesetzentwürfe, Anträge oder Große Anfragen einbringen.
FÜNFPROZENTKLAUSEL
Bei der Verteilung der Mandate auf die Parteien im Verhältnis ihrer Stimmen werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der in Baden-Württemberg abgegebenen Stimmen erhalten haben. Auch bei Bundestagswahlen gibt es eine Fünfprozentklausel [ für die Zuteilung von Sitzen über die Landeslisten ].
G
GESCHÄFTSORDNUNG
Die Geschäftsordnung regelt die Organisation und den Ablauf der dem Landtag übertragenen Geschäfte [ zum Beispiel Gesetzgebungsverfahren, Wahlen im Landtag, Überwachung der Regierungstätigkeit durch Anfragen, Anträge und anderes mehr ].
GESETZ
Unter einem Gesetz versteht man die für jeden Bürger verbindlichen generellen Anordnungen, die vom Parlament beschlossen werden.
GEWALTENTEILUNG
Gewaltenteilung soll die Zusammenballung von staatlicher Macht in einer Hand [ bei einer Person oder einem Staatsorgan ] verhindern, um einem Missbrauch der Macht vorzubeugen. Der französische Staatsphilosoph Montesquieu schlug im 18. Jahrhundert vor, die Staatsgewalt in Legislative [ Gesetzgebung ], Exekutive [ Vollziehende Gewalt ] und Judikative [ Richterliche Gewalt ] aufzuteilen. Dementsprechend sieht sowohl das Grundgesetz [ in Artikel 20 ] als auch die Landesverfassung [ in Artikel 25 ] die Aufteilung auf drei Staatsgewalten vor. Gewaltenteilung bedeutet aber keine strikte Trennung der drei Gewalten voneinander; diese sind zum Teil voneinander abhängig [ Beispiel: Wahl des Ministerpräsidenten und der Richter des Verfassungsgerichtshofs durch den Landtag ].
H
HAUSHALT [ BUDGET, ETAT ]
Der Haushalt des Landes legt vorab alle voraussichtlichen Einnahmen und geplanten Ausgaben des Landes fest. Er wird vom Landtag jeweils für ein oder für zwei Jahre [ Doppelhaushalt ] beschlossen. Bestandteile des Haushalts sind das Haushaltsgesetz sowie der Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird im Rahmen des Haushaltsgesetzes durch den Landtag beschlossen. Die Feststellung des Haushalts [ Budgetrecht ] ist eines der ältesten Rechte der Parlamente.
I
IMMUNITÄT
Ein Abgeordneter darf nicht ohne Genehmigung des Landtags strafrechtlich verfolgt oder festgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Abgeordnete auf frischer Tat oder am darauf folgenden Tag festgenommen wird. Dieses Recht dient dazu, die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten [ Art. 38 der Landesverfassung ].
INDEMNITÄT
Ein Abgeordneter darf nicht wegen einer Äußerung oder wegen seines Abstimmungsverhaltens im Landtag gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden, auch nicht mit Genehmigung des Landtags. Dies gilt auch für die Zeit nach seiner Abgeordnetentätigkeit. Dieses Recht dient dazu, die Rede- und Abstimmungsfreiheit des Abgeordneten speziell bei der Ausübung des Parlamentsmandats zu sichern [ Art. 37 der Landesverfassung ].
INKOMPATIBILITÄT
Die Regelung, dass ein Abgeordneter nicht gleichzeitig verschiedene Ämter ausüben kann, bezeichnet man als Inkompatibilität [ Unvereinbarkeit ]. Mitglieder des Landtags können nicht zugleich als Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit leitenden Aufgaben tätig sein.
J
JUDIKATIVE
Die dritte, rechtsprechende Gewalt [ Judikative ] tritt im Rahmen der Gewaltenteilung neben Legislative [ gesetzgebende Gewalt ] und Exekutive [ vollziehende Gewalt ]. Sie ist unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut.
K
KOALITION
Wenn nach einer Wahl keine Partei die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, können sich zwei oder mehr Fraktionen zusammenschließen, um mit der Mehrheit der Mandate einen Regierungschef zu wählen. Eine Koalition unterstützt das Regierungsprogramm und tritt in der Regel bei Abstimmungen im Parlament geschlossen auf. Die Bildung einer Koalition erfordert von den beteiligten Fraktionen Kompromissbereitschaft; jede Fraktion muss in ihren Entscheidungen Rücksicht auf den oder die Koalitionspartner nehmen.
KONTROLLE
Der Landtag überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt, kontrolliert die Regierung. Kontrollinstrumente sind vor allem: Fragerecht [ Anfragen ] und parlamentarische Debatten. Zitierrecht [ der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, es herbeizitieren ]. Untersuchungsrecht [ ein Viertel aller Abgeordneten oder zwei Fraktionen können die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erzwingen, der ein weitgehendes Recht auf Auskunft hat und gerichtsähnlich arbeitet ]. Misstrauensvotum [ hat die Regierung das Vertrauen der Mehrheit verloren, kann der Ministerpräsident durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden; Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung ].
L
LANDESREGIERUNG
Der Ministerpräsident, die Landesminister sowie die Staatssekretäre mit Kabinettsrang und die ehrenamtlichen Staatsräte bilden die Landesregierung. Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt, die weiteren Regierungsmitglieder werden vom Ministerpräsidenten berufen und durch den Landtag bestätigt. Die Mitglieder der Landesregierung sind zumeist gleichzeitig Abgeordnete. Die Landesregierung ist dem Landtag verantwortlich. Durch Misstrauensvoten kann der Landtag sowohl dem Ministerpräsidenten als auch [ mit Zweidrittelmehrheit ] einzelnen Mitgliedern der Regierung das Vertrauen entziehen. Regierung und Verwaltung bilden die Exekutive.
LEGISLATIVE
Als Legislative bezeichnet man im Rahmen der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt. Sie ist auf Landesebene dem Landtag übertragen.
LEGISLATURPERIODE
Bei der Legislaturperiode handelt es sich um die durch Wahl legitimierte Amtszeit eines Parlaments. Die Legislatur- oder auch Wahlperiode dauert in Baden-Württemberg fünf Jahre.
LESUNGEN
Gesetzentwürfe werden im Plenum in zwei Beratungen [ Lesungen ] behandelt. Besonders wichtige Vorhaben wie Verfassungsänderungen oder Haushaltsgesetze benötigen drei Lesungen.
LOBBY
In der Lobby, Vorräume des Plenarsaals, finden Besprechungen unter den Abgeordneten und mit Regierungsvertretern statt, aber auch mit Bürgern und Interessenvertretern.
M
MEHRHEIT
Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. In der Regel genügt eine einfache Mehrheit, bei der die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigen muss. Die relative Mehrheit ist oftmals bei Wahlen entscheidend, sie ist etwa bei Landtagswahlen maßgebend für die Erstauszählung der Stimmen in den Wahlkreisen. Dabei gilt der Kandidat als gewählt, auf den im Verhältnis [ Relation ] zu den anderen Kandidaten die meisten Stimmen entfallen. Der so Gewählte erringt das Direktmandat. Von der absoluten Mehrheit spricht man, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten für einen Vorschlag stimmen muss, etwa Art. 46 Abs. 1 der Landesverfassung: Der Ministerpräsident bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags ist erforderlich, um einem Mitglied der Landesregierung das Misstrauen auszusprechen.
N
NACHTRAGSHAUSHALT
Wenn nach Verabschiedung des Haushalts wesentliche Änderungen bei den Einnahmen oder Ausgaben des Landes notwendig werden, holt die Landesregierung dazu in einem Nachtragshaushalt die Zustimmung des Landtags ein.
O
OFFENLEGUNGSREGELN
Die Offenlegungsregeln verpflichten die Abgeordneten, ihre beruflichen Verhältnisse, ihre Tätigkeit in Organen von Unternehmen sowie ihre Funktionen in Interessenverbänden auf Landes- oder Bundesebene zur Veröffentlichung im amtlichen Handbuch des Landtags anzugeben. Außerdem haben Parlamentarier dem Landtagspräsidenten unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Beratungstätigkeit anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn Abgeordnete Gutachten erstatten, publizistisch tätig sind oder Vorträge halten, sofern die Einnahmen hieraus 511 Euro im Einzelfall und 5.113 Euro jährlich übersteigen. Anzuzeigen sind dem Landtagspräsidenten ferner Spenden, die sie als Kandidatin oder als Kandidat für eine Landtagswahl oder als Mitglied des Landtags erhalten, wenn diese Zuwendungen 1.534 Euro je Spender pro Jahr übersteigen. Schließlich ist es Abgeordneten untersagt, in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten auf die Mitgliedschaft im Landtag hinzuweisen.
OPPOSITION
Die Opposition ist wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie hat die Aufgabe, Kritik am Regierungsprogramm öffentlich zu vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit.
P
PARTEI
Unter Parteien versteht man Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbildung im Bereich des Bundes oder eines Landes Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen. Die Gründung von Parteien ist frei.
PETITION
Als Petition bezeichnet man Eingaben der Bürger an Verwaltung und Parlament; so bestimmt das Grundgesetz: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Das Petitionsrecht gehört zu den Grundrechten der Bürger [ Grundgesetz Art. 17 ].
Q
- Bisher kein Eintrag -
R
RECHNUNGSHOF
Als unabhängige Einrichtung [ den Gerichten vergleichbar ] hat der Rechnungshof die ordnungsgemäße Führung des Haushalts des Landes zu überprüfen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres berichtet der Rechnungshof dem Landtag und der Landesregierung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung; dabei werden auch Vorschläge zur Wirtschaftsführung gemacht.
S
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Der Verfassungsgerichtshof (früher Staatsgerichtshof) wacht als Verfassungsgericht über die Auslegung der Landesverfassung. Ihm gehören neun Mitglieder an: Drei Mitglieder sind hohe Berufsrichter, drei sind nichtrichterliche Juristen und drei sind Mitglieder ohne Befähigung zum Richteramt. Die Mitglieder werden vom Landtag mit einfacher Mehrheit auf neun Jahre gewählt.
T
- Bisher kein Eintrag -
U
UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS
Ein Viertel der Abgeordneten des Landtags oder zwei Fraktionen können die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erzwingen. Ein Untersuchungsausschuss ist die schärfste Möglichkeit der Regierungskontrolle durch das Parlament. Ihm stehen gerichtsähnliche Befugnisse zu, so zum Beispiel die Zeugenvernehmung [ gegebenenfalls unter Eid ] oder die Einsichtnahme in Akten [ vergleiche auch Art. 35 der Landesverfassung ].
V
VERFASSUNG
Die Verfassung enthält die grundlegenden Vorschriften für das Funktionieren eines Staates und das Verhältnis des Staates zum Bürger. In der Verfassung sind auch Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landtags sowie die Wahl seiner Mitglieder festgelegt. Die Verfassung des Landes steht im Rang über allen anderen Landesgesetzen. Landesgesetze, die nicht mit der Verfassung zu vereinbaren sind, kann der Verfassungsgerichtshof [ der die Funktion eines Landesverfassungsgerichtes ausübt ] auf Antrag für nichtig erklären.
VOLKSABSTIMMUNG
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg bestimmt in Art. 25: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen … ausgeübt.“ Im Unterschied zum Grundgesetz besteht in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Volksabstimmungen über Gesetze, über Verfassungsänderungen sowie über die Auflösung des Landtags durchzuführen. Näheres steht in den Artikeln 43, 60 und 64 der Landesverfassung.
VOLKSBEGEHREN
Nach einer Verfassungsänderung von 1974 können in Baden-Württemberg Gesetzentwürfe nicht nur durch die Abgeordneten und durch die Regierung beim Landtag eingebracht werden, sondern auch durch das Volk selbst: mit Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn ein Zehntel aller Wahlberechtigten durch ihre Unterschriften den Gesetzentwurf unterstützen. Stimmt der Landtag diesem Gesetzentwurf nicht unverändert zu, so muss eine Volksabstimmung stattfinden.
W
X
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Z
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