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Transparenz­register

Hinweise zum Transparenzregister des Landtags von Baden-Württemberg, zur Eintragungspflicht, zur Zulässigkeit der Interessenvertretung und zum Ausfüllen des Meldebogens

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 4. Februar 2021 das Gesetz über ein Transparenzregister (Transparenzregistergesetz) beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Mai 2021 (Beginn der Wahlperiode des 17. Landtags) in Kraft.

Im Transparenzregister sind Verbände und Organisationen aufgeführt, die gegenüber dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern Interessen vertreten wollen. 

Organisationen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder sonstige Bewegungen, Gruppen, Initiativen oder Netzwerke zur Verfolgung eines planmäßigen Zwecks. Der Verband ist ein Unterfall der Organisation. Zu den Organisationen zählen auch öffentlich-rechtliche Körperschaften. 

Wer als Organisation oder Verband gegenüber dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern Interessen vertreten will, muss sich in das Transparenzregister eintragen, wenn 

•    die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird oder 
•    wiederholt erfolgt und auf Dauer angelegt ist oder 
•    für Dritte erfolgt. 

Andernfalls ist die Interessenvertretung unzulässig. Insbesondere soll eine parlamentarische Anhörung einer Organisation oder eines Verbandes nur stattfinden und parlamentarischen Abenden derselben nur zugestimmt werden, wenn die Organisation oder der Verband im Transparenzregister vollständig eingetragen ist. Bei unzulässiger Interessenvertretung drohen eine Abmahnung, eine öffentliche Rüge oder der Ausschluss von Anhörungen und parlamentarischen Abenden. 

Keine Pflicht zur Eintragung besteht für Religionsgemeinschaften, Presse und Rundfunk, Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger in Ausübung ihrer Tätigkeit, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Rahmen der Einflussnahme auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Petenten, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene sowie für politische Parteien. Sie können sich aber freiwillig registrieren. 

Die Interessenvertretung muss grundsätzlich bei jedem Kontakt mit dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern durch Angabe von zutreffenden Angaben über die Identität und ggf. die des Auftraggebers sowie des Auftrags offengelegt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme vertraulich oder anonym zum Zwecke der Offenlegung von Tatsachen erfolgt oder die Angaben bereits offenkundig bekannt sind.

Die Pflichten bei der Interessenvertretung gelten generell nicht bei der Geltendmachung von Wahlkreisinteressen, sprich: von örtlich ansässigen Organisationen und Verbänden zu Abgeordneten des Wahlkreises oder, falls der Wahlkreis durch eine oder einen Abgeordneten einer bestimmten Fraktion nicht im Landtag vertreten ist, zu der oder dem Abgeordneten eines räumlich nahen Wahlkreises. In solchen Fällen liegt schon gar keine Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes vor.

Wer sich in das Transparenzregister eingetragen hat, muss Änderungen bei den gemachten Angaben möglichst rasch anzeigen oder vornehmen, spätestens jedoch stets zum Ende eines Kalenderjahres.

Eine Löschung des Eintrags ist jederzeit möglich.

Nachfolgend sind zu einigen Punkten des Meldeformulars Antworten auf häufig gestellte Fragen angebracht.

  • „Vorstand und Geschäftsführung“ umfasst sämtliche Organe und Gremien einer Organisation/eines Verbands, die mit der Führung der Geschäfte nach innen und der Vertretung der Organisation/des Verbands nach außen betraut sind. Das kann neben dem „Vorstand“ und der „Geschäftsführung“ im vereins- oder handelsrechtlichen Sinne auch jedes andere Leitungsorgan sein, unabhängig davon, ob es sich um haupt- oder ehrenamtliche Vorstände bzw. Geschäftsführungen handelt.
  • Anzugeben ist die tatsächliche Zahl der Mitglieder der Organisation/des Verbands. Das schließt natürliche und juristische Personen sowie aktive und passive Mitglieder ein.
  • Anzugeben ist die Anzahl der Organisationen und Verbände, die repräsentiert werden. Das können Verbandsmitglieder im formellen rechtlichen Sinne sein, 
    oder etwa bei formlos gebildeten Organisationen natürliche oder juristische Personen, die ohne formalrechtliche Verbindung vertreten werden.
    Bei Konzernen sind die wesentlichen abhängigen Unternehmen anzugeben, die ggf. selbst lobbyistisch in Baden-Württemberg tätig werden können.
  • Einzutragen sind die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung im rechtlichen Sinne berufenen Personen, bei nicht rechtsfähigen Personen diejenigen, die von der Organisation dazu bestimmt wurden, für sie nach außen zu sprechen.
  • Anzugeben sind die Auftraggeber im Falle der Vertretung von Fremdinteressen. Damit sind unter anderem folgende Beispiele gemeint: 
    -    Lobbyisten, die für eine Organisation tätig werden,
    -    Anwaltskanzleien, die Lobbyarbeit betreiben,
    -    Institute/Firmen für Politikberatung.
    Diese müssen hier angeben, für wen sie tätig werden.
    Die Auftraggeber müssen selbst auch eine Eintragung vornehmen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragungspflicht vorliegen. 
    Denkbar ist aber auch der Fall, dass die Auftraggeber selbst nicht eintragungspflichtig sind. Wenn bspw. ein Lobbyist regelmäßig tätig ist, eine bestimmte Organisation ihn aber nur einmalig beauftragt, ist in dem Fall der Lobbyist eintragungspflichtig, der Auftraggeber nicht.
  • Anzugeben sind die tatsächlichen Kosten für die Interessenvertretung. Dazu können auch Personalkosten sowie Kosten für Arbeitsausstattung kommen, wenn ein tatsächlicher Anteil berechenbar ist. Lässt sich der Aufwand für Interessenvertretung nicht gesondert berechnen, ist dies darzulegen.
    Anzusetzen sind die Plankosten für ein Jahr zum Zeitpunkt der Eintragung. 
1. Mai 2021

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