Finanzausschuss berät Gesetzentwurf über Sonderzahlungen an Beamte:
Grünes Licht für Streichung des Urlaubsgeldes und Kürzungen bei der Sonderzuwendung Stuttgart. Auf wesentliche Einschnitte bei den Sonderzahlungen für Beamte zielt ein Gesetzentwurf der Landesregierung, den der Finanzausschuss des Landtags auf seiner Sitzung am 16. Oktober 2003 mit den Stimmen von CDU und FDP/DVP angenommen hat. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der SPD-Abgeordnete Herbert Moser, mitteilte, ergeben sich durch die Neuregelung gegenüber der bisherigen Rechtslage im Landeshaushalt jährlich Einsparungen in Höhe von 194 Mio. EUR. Laut Moser lehnten die Oppositionsfraktionen den Gesetzentwurf mit der Begründung ab, er sei sozial unausgewogen. Seit 10. September 2003 haben die Länder die Möglichkeit, die bisher bundesrechtlich geregelten Einmahlzahlungen, nämlich die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld, eigenständig festzulegen. Hiervon hat die baden-württembergische Landesregierung Gebrauch gemacht und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der durch Einsparungen bei den Personalausgaben zur Konsolidierung des Landeshaushalts beitragen soll. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor, ab dem Jahr 2004 das Urlaubsgeld völlig zu streichen. Die jährliche Sonderzuwendung, künftig Sonderzahlung genannt, soll bereits im Jahr 2003 gegenüber dem bisher geltenden Recht von 86,31 Prozent auf 57,5 Prozent der Bemessungsgrundlage (ungefähr ein Monatsbezug) gekürzt werden. Mit Rücksicht auf eine familienfreundliche Ausgestaltung soll der familienbezogene Anteil der Sonderzahlung von der Kürzung jedoch ausgenommen werden. Außerdem sollen ab dem Jahr 2004 die Sonderzahlungen für aktive Beamte nicht mehr jährlich, sondern monatlich erbracht werden und an künftigen linearen Besoldungsanpassungen teilhaben. Sie betragen dann 5,33 Prozent der Bemessungsgrundlage, was umgerechnet auf einen Jahreszeitraum 64 Prozent eines Monatsbezugs entspricht. Der Familienzuschlag wird weiterhin nicht gekürzt und geht daher mit 7,19 Prozent in die Sonderzahlungen ein. Die Sonderzahlungen sollen ruhegehaltfähig sein, soweit sie sich nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bemessen. Versorgungsempfänger sollen demgemäß grundsätzlich ein entsprechend erhöhtes Ruhegehalt bekommen. Lediglich die Leistungen, die an Kinder anknüpfen, sollen in Form von Sonderzahlungen erbracht werden. Die abschließende Zweite Lesung des Gesetzentwurfs ist nach Angaben Mosers in einer der nächsten Plenarsitzungen (29./30. Oktober) vorgesehen.