Im Finanzausschuss

Ausschussmehrheit sieht keine Probleme bei neuen Fördergrundsätzen für Landesstiftung Stuttgart. Im Rahmen der Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts können seit kurzem über die bisherigen Fördergrundsätze hinaus auch bereits etatisierte Kosten aus Mitteln der Landesstiftung gefördert werden. Mit dieser neuen steuerlichen Bestimmung hat sich der Finanzausschuss des Landtags anlässlich eines einschlägigen Antrags der SPD-Fraktion auf seiner Sitzung am Donnerstag, 18. September 2008, befasst. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der SPD-Abgeordnete Ingo Rust, mitteilte, sieht die Ausschussmehrheit in der Lockerung der Kriterien für die Verwendung von Mitteln der Landesstiftung keine Probleme. Ein Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, der Landtag solle es begrüßen, dass die Geschäftsführung der Landesstiftung bei der Prüfung der Fördervoraussetzungen weiterhin die bisherige Rechtsauffassung anwenden wolle, wurde mehrheitlich abgelehnt. Nach Angaben Rusts geht die neue Rechtslage auf eine Übereinkunft der Körperschaftssteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus dem Jahr 2005 zurück, wonach hoheitliche Aufgaben des Landes, die zugleich der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke dienen, mit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln gefördert werden können. Bislang sei die Auffassung vertreten worden, dass die gemeinnützige Landesstiftung dem Land nur dann Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, etwa in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur, zuwenden könne, wenn hinsichtlich der geplanten Fördermaßnahmen beim Land noch keine Etatisierung erfolgt sei und auch keine faktische Zahlungsverpflichtung des Landes bestanden habe. Rust wies darauf hin, dass in jedem Fall auch in Zukunft nur die hoheitlichen Aufgaben gefördert werden können, die gleichzeitig unter die „steuerbegünstigten Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung fallen. Allgemeine Haushalts- und Verwaltungsausgaben, Schuldentilgung, Verkehrs-/Infrastrukturmaßnahmen sowie alle anderen streng hoheitlichen Aufgaben könnten damit weiterhin nicht aus Landesstiftungsmitteln gefördert werden. „Art und Umfang der Fördermaßnahmen der Landesstiftung können allein von der Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung des im Gesellschaftsvertrag der Landesstiftung festgelegten Gesellschaftszwecks beschlossen werden“, betonte der Ausschussvorsitzende. Eine Einflussnahme des Landes als Gesellschafter sei aus steuerrechtlichen Gründen auch weiterhin nicht möglich, insbesondere stehe dem Gesellschafter bezüglich der Art und des Umfangs der Fördertätigkeit kein Weisungsrecht zu.