Innenausschuss befasst sich mit Umsetzung des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche

Stuttgart. Mit der Frage, wie das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche in Baden-Württemberg umgesetzt wird, hat sich der Innenausschuss des Landtags anlässlich eines SPD-Antrags befasst. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der SPD-Abgeordnete Walter Heiler, am Mittwoch, 21. April 2010, erläuterte, wurde in verschiedenen Medienberichten Deutschland und darunter insbesondere Baden-Württemberg wiederholt als beliebtes Zielgebiet für die internationale Geldwäsche dargestellt. Nach Angaben Heilers regelt das am 21. August 2008 in Kraft getretene sogenannte Geldwäschegesetz einerseits Sorgfaltspflichten, die bestimmte Berufsgruppen wie Mitarbeiter von Banken und Versicherungen einhalten müssen, um Geldwäsche zu verhindern. Andererseits lege es fest, welche Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten überwachen sollten. In den eher seltenen Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Berufsgruppe nicht im Gesetz genannt sei, solle die Aufsicht von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden wahrgenommen werden. So liege beispielsweise die Aufsicht über die Spielbanken in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Für die sonstigen Berufsgruppen wie Immobilienmakler oder Versicherungsvermittler habe die Landesregierung am 15. Dezember 2009 die Aufsicht dauerhaft auf die vier Regierungspräsidien übertragen, so der Ausschussvorsitzende. Dazu seien bei jedem Regierungspräsidium zwei zusätzliche Stellen geschaffen worden.
Die Europäische Kommission prüft laut Heiler derzeit eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland. Darin werde bemängelt, dass die deutschen Rechtsvorschriften – entgegen den Anforderungen einer entsprechenden EU-Richtlinie – nicht für alle betroffenen Institute und Personen Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Kompetenzen vorsehen. Die Kommission habe bereits eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums bzw. der Bundesländer angefordert und mache die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik vom Ergebnis dieser Prüfung abhängig.