Landtagspräsident Peter Straub rügt Rechnungshofpräsident Martin Frank
Stuttgart. Nach Mitteilung der Landtagspressestelle hat Landtagspräsident Peter Straub im Zusammenhang mit den Möbelbeschaffungen für Rechnungshofdirektoren dem Präsidenten des Rechnungshofs Martin Frank am Freitag, 29. Dezember 2000, eine Missbilligung ausgesprochen. Von einer weitergehenden Sanktion, nämlich der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, sieht der Landtagspräsident nach Einholung einer Stellungnahme Franks und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage ab. Präsident Peter Straub hob gegenüber der Presse ausdrücklich hervor, nach dem Rech-nungshofgesetz sei er ausschließlich zuständig für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob er aufgrund der ihm übertragenen Zuständigkeiten Veranlassung habe, disziplinarrechtli-che Schritte gegen den Rechnungshofpräsidenten zu ergreifen. In diesem Verfahren habe die politische Bewertung der Beschaffungsvorgänge beim Rech-nungshof keine Rolle gespielt und dürfe sie auch nicht spielen. Es sei allein Sache des Landtags, eine politische Bilanz des Falles zu ziehen. In seiner am 29. Dezember 2000 Frank schriftlich übermittelten Entscheidung legt Land-tagspräsident Straub dar, dass er von einer dienstlichen Verfehlung des Rechnungshof-spräsidenten ausgeht. Dieser habe es nämlich - so der Landtagspräsident - unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, als er durch Vorlage eines internen Prüfvermerks im Mai 2000 auf Überschreitungen der zulässigen Höchstsätze bei Möbelbeschaffungen für Rech-nungshofdirektoren hingewiesen wurde. Dafür trage Präsident Frank die Verantwortung als Behördenleiter und dies habe er auch selber eingestanden. Landtagspräsident Straub erklärt, trotz Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung habe er kei-ne Veranlassung gesehen, eine förmliche Disziplinarmaßnahme zu ergreifen. Dabei hat der Landtagspräsident nur die Zuständigkeit zur Verhängung eines Verweises, zur Verhängung aller schwerer wiegenden Disziplinarmaßnahmen ist ausschließlich das Richterdienstge-richt befugt. Einen dahin gehenden Antrag zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarver-fahrens stellt Präsident Straub nicht. Den Verzicht auf eine Disziplinarmaßnahme begründet der Landtagspräsident mit der ge-ringen Schuld des Rechnungshofspräsidenten. Auch habe dieser nicht eigennützig gehan-delt. Wirtschaftlicher Schaden sei dem Land nicht entstanden, da die Möbel dem Land ge-hörten und zudem die Mitglieder des Rechnungshofs die dem Land entstandenen Kosten, die die vom Finanzministerium festgelegten Höchstgrenzen für Möbelbeschaffungen über-schreiten, bezahlt hätten. Zudem seien erste organisatorische Maßnahmen verfügt worden, indem vom Rechnungshofpräsidenten alle Beschaffungen mit einer Summe von über 5.000 DM künftig zu genehmigen seien. In seiner Begründung hebt der Landtagspräsident hervor, dem Rechnungshof komme ge-genüber den Landesbehörden eine herausgehobene Vorbildfunktion für die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Haushaltsführung zu. Deshalb müsse der Rechnungshof im eigenen Haus die Verwaltungsvorschriften strikt befolgen, auf deren Einhaltung durch die Landesbehörden er bei seiner Kontrolltätigkeit achte. Präsident Straub betont andererseits, dass der Rechnungshof seiner Vorbildfunktion bisher in vollem Umfang gerecht geworden sei und es das erste Mal in der Geschichte des Lan-desrechnungshofs sei, dass ihm im eigenen Bereich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit vorgehalten werde. Auch im Hinblick auf die hohe Vorbildfunktion des Rechnungshofs - so der Landtagspräsi-dent - wiege der vorliegende Pflichtverstoß angesichts des geringen Schuldvorwurfs nicht so schwer, dass bei einer Gesamtabwägung die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme angezeigt gewesen sei. Allerdings sei die Überschreitung der Höchstsätze bei den Möbelbeschaffungen zu rügen. Präsident Straub verbindet mit dieser Missbilligung die Erwartung, dass der Rechnungs-hofpräsident durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die für alle Landesbehörden geltenden Vorschriften bezüglich der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel vom Rechnungshof im eigenen Bereich streng befolgt werden.