Muss Land Mehrbelastungen der Kommunen durch Ausbau der Kinderbetreuung ausgleichen?

Stuttgart. Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen ist das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des sogenannten Konnexitätsprinzips dazu verpflichtet, den Kommunen für die Mehrbelastungen durch den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbau der Kinderbetreuung einen Ausgleich zu leisten. Mit der Frage, ob sich dieses Urteil auch auf Baden-Württemberg auswirkt, hat sich der Sozialausschuss des Landtags auf seiner gestrigen Sitzung am Donnerstag, 2. Dezember 2010, anlässlich eines entsprechenden Antrags der Fraktion Grüne befasst. Wie die Vorsitzende des Gremiums, die Grünen-Abgeordnete Brigitte Lösch, mitteilte, gibt es im Ausschuss dazu unterschiedliche Auffassungen. Nach Angaben der Ausschussvorsitzenden gibt es in Artikel 71 Absatz 3 der Landesverfassung von Baden-Württemberg ebenfalls eine Konnexitätsregelung. Diese habe zum Inhalt, dass das Land für Aufgaben, die es an Gemeinden oder Gemeindeverbände übertrage, entsprechende Ausgleichszahlungen leisten müsse. Dieser Grundsatz gelte auch für solche Aufgaben, die das Land nachträglich ändere oder neu delegiere. Laut Lösch geht die Landesregierung nun davon aus, dass das Urteil keine Auswirkungen auf die Finanzierungsvereinbarung des Landes mit den kommunalen Landesverbänden in Baden-Württemberg habe. Dies werde unter anderem damit begründet, dass der Ausbau der Kinderbetreuung keine neue Aufgabe darstelle. Weil die Gemeinden bereits seit 1991 dafür verantwortlich seien, Kinder in Tageseinrichtungen zu fördern, werde lediglich eine bestehende Aufgabe konkretisiert.
Wie die Ausschussvorsitzende ausführte, wurde diese Rechtsauffassung jedoch nicht von allen Ausschussmitgliedern geteilt. „Im Ausschuss gibt es Stimmen, die dem Urteil aus Nordrhein-Westfalen durchaus eine Signalwirkung für Baden-Württemberg zubilligen“, sagte Lösch abschließend.