Revision der Luftqualitätsrichtlinie der Europäischen Kommission
Landtag für klare Grenzwertregelung EU-Kommission soll konkrete Maßnahmen zur Luftreinhaltung nennen Stuttgart. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrags der vier im Landtag vertretenen Fraktionen hat sich der Umweltausschuss am Donnerstag, 26. Januar 2006, mit der Luftqualitätsrichtlinie und Luftreinhaltestrategie der Europäischen Kommission beschäftigt. Dabei habe sich der Ausschuss einstimmig dafür ausgesprochen, über eine Bundesratsinitiative darauf hinzuwirken, dass die Europäische Kommission nur dann Festlegungen für nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe treffen solle, wenn sie gleichzeitig auch konkrete Maßnahmen und Aktivitäten benenne, wie diese Werte eingehalten werden können, so der Ausschussvorsitzende, der SPD-Abgeordnete Dr. Walter Caroli. Die EU-Kommission setze mit ihrer am 21. September 2005 vorgelegten „Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung“ einseitig auf die Festlegung von Immissionsstandards und treffe Vorfestlegungen für die anstehende Revision der Richtlinien über nationale Emissionshöchstmengen. Dies gelte es zu verhindern, da die Bestimmungen zwar geeignet seien, lokal oder regional über Luftreinhalte- und Aktionspläne wie zum Beispiel Fahrverbote für eine Verbesserung der Luftqualität zu sorgen, so Dr. Caroli. „Die geplanten Regelungen kompensieren aber keinesfalls Versäumnisse einer mangelhaften europäischen Strategie zur Emissionsminderung. Dies kann zumindest zu einer stark verzögert eintretenden großräumigen Minderung der Luftschadstoffe führen, welche die Länder nur bedingt beeinflussen können“, erläuterte der Vorsitzende. Der Landtag wolle ebenfalls einen doppelten Messaufwand durch die parallele Festsetzung von zwei Grenzwerten vermeiden. Dies habe die EU-Kommission in einer ebenfalls am 21. September 2005 vorgestellten Fortschreibung der Richtlinie zur Luftreinhaltung vorgeschlagen. Diese Richtlinie sehe vor, dass neben einem Grenzwert für Feinstaub von bis zu 10 Mikrometer auch für feineren Feinstaub mit einer Größe von bis zu 2,5 Mikrometer neue Regelungen eingeführt würden. Diese böten derzeit keine erkennbaren Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz, so Dr. Caroli. „Die Festlegung auf einen Grenzwert von 2,5 Mikrogramm sollte für den Fall erfolgen, dass ausreichende Erkenntnisse über die gesundheitlichen Folgen dieser Kleinstpartikel vorliegen. Mit der Festlegung auf diesen so genannten PM2,5-Grenzwert können wir dann einer Verwässerung der geplanten Revision der EU-Richtlinie entgegenwirken“, betonte der Ausschussvorsitzende.