Sozialausschuss: Hilfsfristen im

Rettungsdienst müssen eingehalten werden Stuttgart. Der Sozialausschuss des Landtags hat sich in seiner Sitzung am Donnerstag, 17. April 2008, mit Forderungen zur Verbesserung der Notfallret-tung in Baden-Württemberg beschäftigt. Die Vorsitzende des Gremiums, die GRÜNEN-Abgeordnete Brigitte Lösch, sieht dringenden Handlungsbedarf, das Rettungsdienstgesetz (RDG) von Baden-Württemberg zu reformieren. Eine Pe-tition, die mit ihren Vorschlägen darauf abzielt, das Rettungswesen in Baden-Württemberg zu verbessern, wurde einstimmig an die Landesregierung über-wiesen, die nun innerhalb von zwei Monaten berichten muss, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlasst hat. Dagegen wurde ein Antrag der SPD-Fraktion, der von der Landesregierung ein Kon-zept fordert, um die gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung der Hilfsfrist zu gewähr-leisten, von den Regierungsfraktionen abgelehnt. In der Begründung des Antrags wurde darauf hingewiesen, dass die Hilfsfristen in Baden-Württemberg von 10, höchstens 15 Minuten offensichtlich nicht eingehalten würden. So sei die im RDG gemachte Vorgabe im Jahr 2006 in 24 der 37 Rettungsdienstbereiche des Landes unterschritten worden. Obwohl die Einhaltung der Hilfsfristen in Baden-Württemberg bei nur 93,92 Prozent der Einsätze liege, sehe die Landesregierung als oberste Auf-sichtsbehörde keinen Handlungsbedarf. Laut Lösch unterliegen die Bereichsausschüsse der Rechtsaufsicht durch die Stadt- und Landkreise, die Regierungspräsidien sowie das Sozialministerium. Die Regie-rungspräsidien seien vom Ministerium angewiesen worden, darauf hinzuwirken, dass die zuständigen Bereichsausschüsse Defizite bei der Hilfsfristeinhaltung abstellten. Lösch forderte die Landesregierung auf, endlich tätig zu werden: „Was muss denn noch alles passieren, bevor die Landesregierung als Rechtsaufsicht reagiert?“ Wie die Ausschussvorsitzende abschließend erklärte, habe der Sozialausschuss ge-genüber dem Ministerium für Arbeit und Soziales nochmals deutlich gemacht, dass alles unternommen werden müsse, um die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebe-nen Hilfsfrist sicherzustellen.