Status als Betroffener wird IdP nicht zuerkannt

Stuttgart. In seiner nicht öffentlichen Sitzung am Montag, 23. Januar 2023, hat der Untersuchungsausschuss „IdP & Beförderungspraxis“ über zwei Anträge des Inspekteurs der Polizei (IdP) entschieden. So auch über den Antrag, ihm den Status als Betroffener des Ausschusses zuzuerkennen. Wie die Ausschussvorsitzende Daniela Evers (Grüne) berichtete, lehnte das Gremium den Antrag mehrheitlich ab.

Mit rechtsanwaltlichen Schreiben hatte der Inspekteur der Polizei beantragt, seine Eigenschaft als Betroffener nach § 19 Untersuchungsausschussgesetz (UAG) des Untersuchungsausschusses „IdP & Beförderungspraxis festzustellen. Weiter wurde auch die richterliche Durchsicht behördlich an den Untersuchungsausschuss vorgelegter und noch vorzulegender sächlicher Beweismittel, insbesondere von Ermittlungsakten, beantragt. 

Der Ausschuss hat in seiner nicht öffentlichen Sitzung über diese Anträge beraten und mehrheitlich beschlossen, dem Inspekteur der Polizei den Status als Betroffener nicht zuzuerkennen. Das erklärte die Ausschussvorsitzende Daniela Evers (Grüne). Eine Stellung des Inspekteurs der Polizei als Betroffener würde laut Evers nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 UAG) im konkreten Einzelfall nur dann in Betracht kommen, wenn der Untersuchungsausschuss die Absicht hätte, im Rahmen seines Abschlussberichts eine Äußerung darüber abzugeben, ob eine persönliche Verfehlung des IdP vorliegt. Insoweit habe der Untersuchungsausschuss entschieden, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine solche Äußerung über eine persönliche Verfehlung des IdP im Rahmen seines Untersuchungsauftrags weder naheliegend noch beabsichtigt ist. Dies insbesondere deshalb, weil der Untersuchungsauftrag des Ausschusses weder eine Aufklärung noch eine Würdigung etwaiger gegen die Person des IdP erhobener Vorwürfe umfasse. Insbesondere sei es nicht Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die gegen den IdP erhobenen Vorwürfe, welche Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart sind, zu untersuchen. Gegenstand der Untersuchungen des Ausschusses sei diesbezüglich vielmehr die Frage, wie auf politischer und behördlicher Ebene, also durch Dritte, mit den gegen den IdP erhobenen Vorwürfen nach deren Bekanntwerden umgegangen wurde, so Evers. Damit sei auch nicht erkennbar, dass der Inspekteur der Polizei konkret aufgrund der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses in Bezug auf die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe eine Vorverurteilung erfahren oder in der ihm verfassungsrechtlich zustehenden Unschuldsvermutung verletzt würde. 

Den weiteren Antrag auf richterliche Durchsicht hat der Untersuchungsausschuss nach Angaben der Vorsitzenden Evers ebenfalls im Rahmen der nicht öffentlichen Sitzung vom 23. Januar 2023 beraten und abgelehnt. Dies deshalb, weil eine rechtliche Prüfung ergeben habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vorlage an einen Richter nicht erfüllt sind. Eine solche richterliche Durchsicht sei bei Aktenvorlagen durch Behörden gesetzlich nur vorgesehen, wenn die vorlegenden öffentlichen Stellen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Akten selbst auf etwaige auszusondernde Bestandteile zu sichten. Hierauf habe sich jedoch keine der aktenvorlegenden Stellen gegenüber dem Untersuchungsausschuss berufen, so Evers.