Wirtschaftsausschuss stimmt Finanzhilfe zu: 1,624 Mio. Euro für Gründer- und Technologiezentrum Singen
Grundsatzdebatte über die Gewährung von Landesbürgschaften Stuttgart/Singen. Für die Errichtung des Gründer- und Technologiezentrums Singen (GTZ) erhält die Städtische Wohnungsbaugesellschaft Singen mbH einen Zuschuss in Höhe von 1,624 Mio. Euro. Einer entsprechenden Finanzhilfe im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur hat der Wirtschaftsausschuss des Landtags in seiner Sitzung am Mittwoch, 24. April 2002, einstimmig zugestimmt. Zuvor hatte der Ausschuss eine Grundsatzdebatte über die Gewährung von Landesbürgschaften geführt. Die von der Landesregierung vorgetragenen Förderkriterien nahm der Ausschuss zur Kenntnis. Nach Angaben der Ausschussvorsitzenden, der CDU-Abgeordneten Veronika Netzhammer, soll das Gründer- und Technologiezentrum Singen in einem südlich an die Innenstadt angrenzenden und stark gewerblich ausgerichteten Gebiet errichtet werden. Die Gesamtkosten lägen bei 6,128 Mio. Euro. Vorgesehen seien unter anderem Büros, Labors, Produktionsstätten, Lagerräume, Parkplätze und Ausstellungsräume. Die Planungen für das GTZ seien abgeschlossen, das Projekt sei baureif. Das Projekt solle Ende April 2002 begonnen werden, die Bauzeit betrage voraussichtlich 13 Monate. Wie die Ausschussvorsitzende betonte, trägt das Investitionsvorhaben dazu bei, die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsstruktur des Mittelzentrums Singen nachhaltig zu stärken und dem dortigen Raum einen angesichts der weit überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit und der hohen Zahl von Sozialhilfeempfängern wichtigen wirtschaftlichen Impuls zu geben. In dem fünfgeschossigen Bau sollen auf 3.200 qm vermietbarer Nutzfläche rund 150 Arbeitsplätze geschaffen werden. Hinsichtlich der Kriterien für die Vergabe von Finanzhilfen des Landes erklärte Netzhammer, dass Bürgschaften grundsätzlich nur gegenüber Kreditinstituten gewährt werden. Es handele sich ausschließlich um Aussfallbürgschaften, das Land übernehme also die Haftung für einen prozentualen Anteil des Ausfalls, der dem Kreditinstitut nach Verwertung aller für den verbürgten Kredit haftenden Sicherheiten verbleibe. Klassische Fälle für Anträge auf eine Bürgschaft seien etwa die Errichtung von Betriebsstätten, Rationalisierung, Umstellung oder die Modernisierung bestehender Unternehmen. Eine Bürgschaft komme nur dann in Betracht, wenn die vorhandenen Sicherheiten des Unternehmens bei bankmäßiger Bewertung für das Kreditinstitut nicht ausreichten, um den erforderlichen Kredit zu ermöglichen. Voraussetzung für die Übernahme einer Bürgschaft sind laut Netzhammer ferner die Kreditwürdigkeit und die Gewährung der ordnungsgemäßen Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits bei planmäßigem Verlauf des Vorhabens. Wichtig für die Vergabe von Bürgschaften, so die Ausschussvorsitzende, seien auch auch arbeitsmarkt- und strukturpolitische Kriterien. Als wesentliche Aspekte nannte sie die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, die Erhaltung und Stärkung mittelständischer Strukturen sowie eine Ausweitung der Branchenstruktur. Bei allen Vergaben in Sachen Wirtschaftsförderung handele es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, sagte die Vorsitzende. Keinesfalls dürfe das geförderte Unternehmen einen entscheidenden wettbewerbsrechtlichen Vorteil erlangen. Schließlich wies die Ausschussvorsitzende darauf hin, dass das Land eine einmalige Bürgschaftsgebühr von 0,75 Prozent des beantragten Bürgschaftsbetrags und ein jährliches Bürgschaftsentgelt in der Regel von 0,75 bis ein Prozent des Bürgschaftsbetrages erhebe.