Zustimmung im Ständigen Ausschuss zu Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe
Stuttgart. Dem Gesetzentwurf der Landesregierung, in dem der Jugendstrafvollzug in Baden-Württemberg landesrechtlich geregelt wird, hat der Ständige Ausschuss in seiner Sitzung am heutigen Donnerstag, 21. Juni 2007, mehrheitlich zugestimmt. Einzelne Änderungsanträge der SPD-Fraktion und der Fraktion GRÜNE fanden keine Mehrheit. Dies teilte der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Winfried Mack, mit. „Mit dem Gesetz wird eine verfassungsrechtlich ausreichende Rechtsgrundlage für den Vollzug der Jugendstrafe in Baden-Württemberg geschaffen“, erklärte Mack. Die Kompetenz für ein solches Gesetz habe das Land im Rahmen der Föderalismusreform 2006 durch eine entsprechende Grundgesetzänderung erhalten. Laut Mack liegt der Novelle eine Konzeption zugrunde, die eine Weiterentwicklung des Jugendstrafvollzugs in Baden-Württemberg infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und bei erweiterten haushaltsrechtlichen Spielräumen ermöglicht. Der Entwurf berücksichtige auch bewährte landesspezifische Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs gesetzgeberisch, insbesondere den innovativen Jugendstrafvollzug in freier Form und die Nachsorge. Zudem werde eine noch bessere Erziehung der jungen Gefangenen und ein effizienteres Verwaltungshandeln im Jugendstrafvollzug ermöglicht. Die vom Grundgesetz vorgegebene Ausrichtung des Jugendstrafvollzugs am Gebot der Integration der zu Jugendstrafe verurteilten jungen Menschen in die Gesellschaft werde beibehalten. Dies gelte ebenso für die im Jugendstrafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland und in Baden-Württemberg erreichten Standards bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung. In dem insgesamt 113 Paragrafen umfassenden Gesetz wird nach Angaben des Ausschussvorsitzenden die Zulässigkeit der Einbeziehung privater Dienstleister ausdrücklich geregelt und die erforderliche Größe von Hafträumen anhand der Grundfläche bestimmt. Was die Aufsicht über die Jugendstrafanstalten und die Beiräte angehe, so würden im Wesentlichen bewährte Regelungen des Strafvollzugsgesetzes übernommen. Mack wies schließlich darauf hin, dass die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten jugendspezifischen Regelungen getroffen werden, insbesondere hinsichtlich Außenkontakten, schulischer und beruflicher Bildung, dem Training sozialer Kompetenzen und der Freizeitgestaltung. Es werde ein System der gerichtlichen Rechtskontrolle eingeführt, das den jungen Gefangenen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten biete und jugendgemäß sei.