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121/2018 - 15. November 2018, 16:58 Uhr

Sozialausschuss befasst sich mit Notdienstregelungen der Jugendämter

Stuttgart. Mit Notdienstregelungen der Jugendämter in Baden-Württemberg bei akuten Bedrohungen des Kindeswohls, einem Antrag der SPD, hat sich der Ausschuss für Soziales und Integration in seiner Sitzung am Donnerstag, 15. November 2018, befasst. Das hat der Vorsitzende des Gremiums, Rainer Hinderer (SPD), mitgeteilt. „Es ist deutlich geworden, dass die Jugendämter ihre Aufgabe verantwortungsbewusst wahrnehmen“, so Hinderer.

Akute Bedrohungen des Kindeswohls treten häufig nicht zu den regulären Dienstzeiten der Jugendämter auf. Meistens sei in diesen Fällen die baden-württembergische Polizei erster Helfer in der Not. „Dem Handeln der Polizei sind aber auch Grenzen gesetzt, weil bestimmte Maßnahmen, insbesondere die vorläufige Inobhutnahme, in der Zuständigkeit der Jugendämter liegen“, erläuterte der Ausschussvorsitzende. Hinderer betonte, dass der Gang des Verfahrens bei der Inobhutnahme gesetzlich vorgeschrieben sei und von den Jugendämtern lediglich in Einzelheiten unterschiedlich ausmodelliert werde. Die Wahrnehmung der Schutzverpflichtung müsse durch die Jugendämter zu allen Tages- und Nachtzeiten gewährleistet sein. „Hier bedarf es der Organisation einer Rufbereitschaft. Erfahrene Mitarbeiter müssen verlässlich erreichbar sein“, hob Hinderer hervor.

Lägen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, sei das Jugendamt verpflichtet, unverzüglich eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte des Jugendamtes vorzunehmen. Die Pflicht zur Gefährdungseinschätzung umfasse auch das Recht und die Pflicht, weitere Informationen im Hinblick auf die in Frage stehende Kindeswohlgefährdung zu beschaffen. Halte das Jugendamt familiengerichtliche Maßnahmen für erforderlich, habe es das Gericht anzurufen. „Besteht eine dringende Gefahr und kann deshalb die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen“, so Rainer Hinderer.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hätten für die Erfüllung der Aufgaben die Gesamtverantwortung. Sie müssten gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Hinderers Angaben zufolge haben die Jugendämter der Stadt- und Landkreise und der Städte mit eigenem Jugendamt in Baden-Württemberg sichergestellt, dass deren Fachkräfte auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten erreichbar sind. Die Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften der Jugendämter seien in der Regel für die Polizei sowie je nach örtlicher Ausgestaltung auch zusätzlich für weitere Institutionen rund um die Uhr erreichbar. Überwiegend werde der Bereitschaftsdienst von Fach- bzw. Leitungskräften der Allgemeinen Sozialen Dienste der Jugendämter wahrgenommen. Einige gewährleisten ihre Erreichbarkeit durch Hinterlegen von Telefonnummern einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei der Polizei
oder Rettungsleitstelle.

„Für die Erreichbarkeit außerhalb der regulären Dienstzeiten gibt es bislang keine Qualitätsstandards oder Empfehlungen des Landes“, dies sei, so Hinderer, bei den Beratungen deutlich geworden. Im Ausschuss sei man sich darin einig gewesen, dass eine zuverlässig erreichbare Rufbereitschaft des Jugendamtes rund um die Uhr notwendig sei, um in akuten Gefährdungssituationen den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Inobhutnahme sicherzustellen.

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