Im Petitionsausschuss am 24. März
Soll Werbung für Glücksspiele im Hinblick auf den Jugendschutz strenger reguliert werden?
Stuttgart. Soll Werbung für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) im Fernsehen und im Internet im Hinblick auf den Jugendschutz strenger reguliert werden? Mit einer Petition hierzu hat sich der Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg in seiner Sitzung am Donnerstag, 24. März 2022, befasst. Das hat der Vorsitzende des Gremiums, Thomas Marwein (Grüne), mitgeteilt. „Wir sehen die Gefahren der Spielsucht vor dem Hintergrund der Anonymität des Internets, besonders auch bei Kindern und Jugendlichen und haben große Sympathien für das Anliegen des Petenten“, so Marwein.
Zigarettenwerbung sei ja bereits sehr stark eingeschränkt. Nach Angaben Marweins sieht der aktuelle GlüStV 2021 eine Sperrzeit für Werbung im Rundfunk und im Internet in der Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr vor. Diese gelte für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele. Der Petent vertrete die Auffassung, so der Vorsitzende, dass dies den strengeren Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zuwiderlaufe und somit ein Verstoß gegen das Jugendschutzgebot darstelle. Diese strengeren Vorgaben sehen vor, dass entwicklungsbeeinträchtigende Werbeinhalte nur nach 23 Uhr bis 6 Uhr morgens zu sehen sein dürfen.
Wesentliches Ziel des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist es Thomas Marwein zufolge, den Schwarzmarkt des Online-Glücksspiels zu bekämpfen, indem bestimmte Online-Glücksspiele unter strengen Auflagen zum Spielerschutz und zum Jugendschutz erlaubnisfähig sind. So könnten sich die Maßnahmen der Glücksspielaufsicht auf die unerlaubten Anbieter konzentrieren. „Die Länder haben sich dazu entschieden, diesen erlaubten Anbietern in begrenztem Umfang zu ermöglichen, für ihr Angebot zu werben“, erläuterte der Ausschussvorsitzende. „So sollen Spieler von unerlaubten Glücksspielangeboten des Schwarzmarkts zum Wechsel zu erlaubten Anbietern bewegt werden.“ Der GlüStV 2021 differenziere zwischen erlaubten, streng regulierten Angeboten einerseits und unerlaubtem Glücksspielangebot andererseits. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sei vollständig untersagt, für Werbung für erlaubtes Glücksspiel würden enge Grenzen gezogen.
„Die Werbung verführt zum Hineinklicken“, gab der Vorsitzende die vorherrschende Meinung im Ausschuss wieder. Eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags sei jedoch ein komplexes Konstrukt, nicht zuletzt, weil alle 16 Länder daran beteiligt seien. „Der Ausschuss hat deshalb einstimmig beschlossen, die Petition der Regierung zur Erwägung zukommen zu lassen“, berichtete Marwein. Bei einer anstehenden Evaluierung des Gesetzes könnte das Land aktiv werden. „Wir als Petitionsausschuss können den Staatsvertrag nicht aushebeln.“